Düsseldorf. . Unterhaltspflichtige Eltern, die für Trennungskinder zahlen müssen, können künftig mehr Geld für den eigenen Bedarf behalten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am Mittwoch mit Verweis auf die “Düsseldorfer Tabelle“ mitgeteilt.

Getrennt lebende Unterhaltspflichtige können ab Januar mehr Geld für sich selbst behalten - mit der Folge, dass sie bei angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend weniger Geld an ihre Kinder zahlen müssen. Das ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle für 2013, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf am Mittwoch mitteilte. Demnach erhöht sich der sogenannte Selbstbehalt für Erwerbstätige gegenüber Kindern bis zum 21. Lebensjahr um 50 auf 1000 Euro. Die Tabellenwerte für die Unterhaltszahlungen selbst bleiben unverändert.

Der Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf. Mit der Erhöhung des Selbstbehalts reagierten die Familienrichter nun auf die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zum 1. Januar.

Sätze für Kindesunterhalt werden nicht erhöht

Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt im nächsten Jahr der Selbstbehalt von 770 auf 800 Euro. Auch der Selbstbehalt gegenüber den volljährigen eigenen Kindern, gegenüber der Mutter oder dem Vater sowie gegenüber den eigenen Eltern steigt an. Hier ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen höher, weil diese Personen als weniger schutzbedürftig gelten: Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt erhöht sich um 50 auf 1200 Euro, gegenüber einem alleinerziehenden Elternteil auf 1100 Euro und gegenüber den eigenen Eltern um 100 auf 1600 Euro.

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Nicht erhöht werden hingegen die Sätze für den Kindesunterhalt, da auch der steuerliche Kinderfreibetrag von derzeit 4368 Euro im nächsten Jahr nicht angehoben wird. Die den Kindern grundsätzlich zustehenden Unterhaltszahlungen richten sich nach dem Alter der Kinder und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Tabellenwerte liegen hier unverändert zwischen 317 Euro für ein Kleinkind bei einem Nettoeinkommen bis 1500 Euro und 781 Euro bei einem volljährigem Kind und einem Nettoeinkommen bis 5100 Euro.

In unteren Einkommensgruppen kann der gestiegene Selbstbehalt zur Folge haben, dass ein Unterhaltspflichtiger de facto weniger Geld für sein Kind oder andere Berechtigte zahlen muss, als in der Tabelle vorgesehen.

In der seit 1962 herausgegebenen Düsseldorfer Tabelle werden unter anderem die Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Die Tabelle wird bundesweit zur Berechnung von Unterhaltspflichten herangezogen. (afp)