München. Seit mehr als zehn Jahren können sich gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland trauen lassen. Doch im Steuerrecht blieben sie bisher benachteiligt. Nun hat der Bundesfinanzhof die Gleichstellung dieser Lebenspartnerschaften mit der Ehe gestärkt.

Nach einem soeben veröffentlichten Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts eine Frau Anspruch auf Kindergeld auch "für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin". Damit übertrage das Gericht die für Ehepaare geltende Regelung auf die sogenannte Homo-Ehe, heißt es in der Mitteilung. (Az. VI R 76/12)

Da das Bundesverfassungsgericht im Mai entschieden habe, dass eingetragene Lebenspartnerschaften nicht vom Ehegattensplitting ausgeschlossen werden dürften, habe der Gesetzgeber entsprechend gehandelt. Nun müsse das Einkommensteuerrecht auch beim Kindergeld angewendet werden, entschieden die Richter des BFH. Danach werden die in dem Haushalt lebenden Kinder zusammengezählt.

"Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt." Das Kindergeld steige nämlich ab dem dritten Kind von 184 auf 190 Euro und betrage für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro. Geklagt hatte eine Frau, die mit ihren beiden Kindern, ihrer Partnerin und deren zwei Kindern in einem Haushalt lebt.