Karlsruhe. .

Wer sich einen Wagen per Leasing-Vertrag zulegen möchte, sollte sich die Verträge künftig noch genauer anschauen. Denn Unternehmen müssen ihre Kunden in diesem Fall nicht extra auf mögliche Nachzahlungen bei der später anstehenden Rückgabe des Wagens hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch hervor. Die Richter gaben damit der Volkswagen-Leasing GmbH recht, die zwei ihrer Kunden verklagt hatte.

„Restwertleasing unbedenklich“

Das Urteil stärkt die Leasingunternehmen: Denn die Richter stellten fest, dass das sogenannte Restwertleasing an sich „rechtlich unbedenklich“ sei. Dieses wird oft kritisiert, weil für die Verbraucher die letztendlichen Kosten bei Vertragsschluss häufig gar nicht absehbar sind.

Der Restwert des Wagens wird bei Vertragsabschluss für die Zeit kalkuliert, wenn die Leasing-Laufzeit endet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind in der Regel die Leasingraten. Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingkunde die Differenz zwischen dem tatsächlichen Fahrzeugwert und dem kalkulierten Restwert nachzahlen.

Kunden müssen sich informieren

In den vom BGH entschiedenen Fällen hatten die Kunden sich nach Ende ihres Leasingvertrags geweigert, die verlangte Nachforderung zu zahlen. Sie sahen sich durch eine Klausel in ihren Verträgen über den Restwert nicht ausreichend über die tatsächlichen Kosten informiert. Nach dem BGH-Urteil müssen sie jetzt die von Volkswagen-Leasing geforderten Summen nachzahlen.

Die Richter argumentierten, dass auch ein Durchschnittskunde nicht davon ausgehen könne, dass der finanzielle Aufwand des Unternehmens mit den Leasingraten abgegolten sei und er deshalb gar keine Zahlungen erbringen müsse.