Bonn. Der Zahlungsverkehr in Europa wird vereinheitlicht. Ab dem 1. August gelten überall die Sepa-Regeln. Die Umstellung verursacht mitunter Kosten. Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften können diese aber nicht ohne weiteres auf die Eigentümer abwälzen.

Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) dürfen nicht ohne weiteres Gebühren für die Umstellung auf den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr Sepa verlangen. In der Regel ist der Mehraufwand mit dem Verwalterhonorar abgegolten, erklärt der Verein «Wohnen im Eigentum» in Bonn. Denn eine ordnungsgemäße Verwaltung ist ohne Kontoführung und Zahlungsverkehr einschließlich der notwendigen Anpassungen und Änderungen nicht möglich.

Ab dem 1. August gilt im Geldverkehr statt Kontonummer und Bankleitzahl nur noch die Iban. Alle, die Lastschriften einreichen, müssen zudem eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) beantragen. Für jede einzuziehende Lastschrift muss eine Mandatsreferenz vergeben werden, damit das Mandat eindeutig zugeordnet werden kann. Außerdem muss die eigene Software auf SEPA-Standard gebracht werden und die eigenen Vertragspartner oder Mitglieder über die anstehende Umstellung auf die SEPA-Zahlverfahren informiert werden.

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Pauschalbeträge nicht akzeptabel

Gebühren für diese Umstellung sind zulässig, wenn der Verwaltervertrag dafür ausdrücklich einen Zusatzbetrag vorsieht. In diesem Fall kann der Verwalter daraus einen Anspruch ableiten. In der Praxis sind solche speziellen Klauseln allerdings laut «Wohnen im Eigentum» kaum üblich. Manche Verträge enthalten allerdings Klauseln, die bei zusätzlichem, bei Vertragsschluss noch nicht absehbarem Aufwand eine zusätzliche Vergütung festlegen.

Wichtig zu beachten: Soweit nicht der Verwaltervertrag ausdrücklich einen pauschalen Erhöhungsbetrag festlegt, muss die Verwaltung nachweisen, welchen Mehraufwand die Sepa-Umstellung ihr gemacht hat, und zwar für die einzelne WEG. Pauschalbeträge sind nach Einschätzung von «Wohnen im Eigentum» nicht akzeptabel. Ohne Beleg oder eine begründete Schätzung des Aufwands sollte der Forderung nicht einfach nachgegeben werden. (dpa)