Berlin. . Verbraucher können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgehalten, dass das Stellen von Abofallen im Internet eine Straftat ist. Im konkreten Fall war eine Internetseite gezielt so gestaltet worden, dass flüchtige Leser nicht mitbekamen, dass sie für einen Dienst etwas bezahlen sollten.

Wer auf seinen Internetseiten Abofallen aufgebaut hat oder hatte, muss nun mit einem Strafverfahren wegen Betrugs rechnen. Erstmals stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass es sich um eine Straftat handelt, bei der Verbraucher getäuscht und geschädigt werden. Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite sei die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden. Damit bestätigte der BGH ein Urteil des Frankfurter Landgerichts, das den Betreiber eines Webportals wegen versuchten Betrugs zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt hatte.

Der Täter betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetportale mit einer nahezu identischen Gestaltung. Angeboten wurde dabei auch ein Routenplaner. Um diesen zu nutzen, mussten Interessenten ihren Namen, die Adresse sowie die Mailadresse angeben. Die Seite war nach Auffassung des Gerichts gezielt so gestaltet worden, dass flüchtige Leser nicht mitbekamen, dass sie für den Dienst etwas bezahlen sollten.

Wer per Mausklick seine Wunschroute berechnen lassen wollte, bekam einen kleingedruckten Hinweis auf den Bildschirm. An dessen Ende wurde der Kunde auch über das Abonnement zum Preis von 59,95 Euro für drei Monate informiert. Die oft unwissenden Verbraucher erhielten nach Ablauf der Widerrufsfrist eine Rechnung. Wer nicht bezahlte, bekam von Rechtsanwälten eine Zahlungsaufforderung, bei der auch mit einem Schufa-Eintrag gedroht wurde.

In der Vergangenheit ähnliche Verfahren oft eingestellt

Das reichte dem Landgericht zu einer Bestrafung wegen versuchten Betrugs. Die obersten Richter sehen es genauso. Auch wenn ein Nutzer bei aufmerksamem Lesen die Tricks hätte entdecken können, sei die Strafbarkeit nicht ausgeschlossen. Auch einen Vermögensschaden sieht der BGH als gegeben an, weil die Gegenleistung praktisch wertlos gewesen sei.

Auch interessant

Von Daniel Freudenreich, Sven Frohwein und Achim Beer

„Darüber freuen wir uns“, sagt die Rechtsexpertin des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV), Bianca Skutnik. Denn in der Vergangenheit haben die Staatsanwälte Verfahren häufig eingestellt. Nun erhöht sich nach Ansicht der Juristin der Druck auf die Ermittler, gegen die Täter konsequenter vorzugehen. Denn auch ihre Möglichkeiten werden durch das Urteil erweitert. So können zum Beispiel Konten von Betrügern schneller gesperrt werden.

Skutnik rät den Opfern der Abo-fallen zu einer Anzeige. Zwar gibt es aufgrund einer veränderten Rechtslage (siehe Infobox) kaum noch neue Fälle. Doch bei den Verbraucherzentralen gehen noch immer viele Anfragen zu alten Abo­verträgen ein. „Es werden Mahnschreiben verschickt und Drohszenarien aufgebaut“, berichtet Skutnik, „die Betroffenen sollten direkt bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige stellen.“

Strafanzeige macht Sinn

Möglicherweise können Verbraucher auch heute noch Schadenersatzansprüche durchsetzen. „Die Verjährungsfrist beginnt immer erst, sobald der Betroffene von den wesentlichen Umständen erfährt“, erläutert Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest. Ab diesem Zeitpunkt haben sie drei Jahre lang Zeit dazu. Doch ist nicht klar, ob die Zivilgerichte nicht schon die ersten Urteile als Stichtag ansehen. Dann wären die Ansprüche schon verjährt.

„Bei einem Schaden von 100 Euro würde ich die Finger davon lassen“, rät der Fachmann. Denn oft ist gar nicht klar, ob bei den Tätern noch etwas zu holen ist. Im schlimmsten Fall bleibt der Betroffene auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Hermann: „Eine Strafanzeige kann man auf jeden Fall machen. Das kostet nichts.“