Essen. . Urlaubszeit ist auch Souvenirzeit. Doch wer Andenken mit nach Hause bringt sollte einige Regeln beachten, nicht nur bei der Einfuhr von Teppichen. Es gilt, erlaubte Höchstmengen oder Artenschutzabkommen einzuhalten.

Wie schnell man Ärger mit dem deutschen Zoll bekommen kann, wenn man aus dem Ausland eingeführte Waren nicht bei der Einreise anmeldet, hat unlängst Entwicklungsminister Dirk Niebel (FDP) zu spüren bekommen: Weil er einen Teppich aus Afghanistan mitbrachte und diesen nicht deklariert hatte, droht ihm eine saftige Nachzahlung. Wer dagegen die Einfuhrbestimmungen beachtet, kann beruhigt durch den Zoll gehen. Hier die Vorschriften.

Waren-Wertobergrenze

Für Mitbringsel – etwa Teppiche, Bekleidung Elektrogeräte oder Schmuck – aus einem Nicht-EU-Land gilt eine zollfreie Wertobergrenze von 430 Euro pro Person. Übersteigt der Gesamtwert der Waren diesen Betrag, müssen die Sachen beim Zoll angemeldet und verzollt werden. Allerdings: Die Obergrenze von 430 Euro bezieht sich nur auf Reisen mit dem Flugzeug oder Schiff. Für die Einreise nach Deutschland auf dem Landweg, etwa mit dem Auto, beträgt sie 300 Euro. Bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren sind es allgemein 175 Euro. Bei Reisen innerhalb der EU – mit Ausnahme von einigen Sondergebieten wie den Kanarischen Inseln – können uneingeschränkt Waren für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden.

Tabakwaren

Hier gelten andere Vorschriften: Innerhalb der EU können Menschen, die älter als 17 Jahre alt sind, 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren oder ein Kilogramm Rauchtabak zollfrei einführen. Aus Nicht-EU-Staaten sind es 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak.

Alkohol und Kaffee

Aus EU-Ländern gelten folgende abgabenfreie Obergrenzen: 110 Liter Bier, 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 20 Liter Alkohol unter 22 Prozent wie Likör oder Wermut, zehn Liter Hochprozentiges und zehn Kilogramm Kaffee. Außerhalb der EU sind es 16 Liter Bier, vier Liter Wein, zwei Liter alkoholische Getränke unter 22 Prozent und ein Liter Hochprozentiges. Kaffee wird auf die Höchst-Einfuhrgrenze von 430 Euro für eingeführte Waren angerechnet.

Tiere, Pflanzen und Lebensmittel

„Komplett tabu sind alle Tiere und Pflanzen, die unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen“, erläutert Andrea Hoffmann vom Hauptzollamt Dortmund. Dazu zählen etwa Korallen oder Elfenbeinprodukte. „Davon sollte man nur ein Foto machen und kann es sich zu Hause anschauen, wenn man will“, rät Andrea Hoffman. Wer Tiere, die nicht unter Artenschutz stehen, nach Deutschland mitbringen wolle, müsse sich zunächst alle erforderlichen Dokumente der Veterinärbehörden des jeweiligen Landes besorgen und die deutschen Regelungen beachten. Bei Lebensmitteln gibt es laut der Zollexpertin innerhalb der Europäischen Union derzeit keine Beschränkungen. Aus Ländern außerhalb der EU dürften dagegen in der Regel keine tierischen Produkte wie Fleisch- und Molkereierzeugnisse ohne Veterinärkontrolle eingeführt werden.

Antiquitäten und Kunstgegenstände

Hier muss man die jeweiligen Landesbestimmungen streng beachten. So darf man keine antiken Ikonen aus Russland ausführen, aus der Türkei nicht einmal Steine vom Strand, in manchen Ländern sind Landesmünzen tabu. Wer dagegen verstößt, muss mit happigen Strafen und sogar Gefängnis rechnen.

Informationen über die jeweiligen Bestimmungen

Das Auswärtige Amt bietet im Internet unter www.auswaertiges-amt.de Punkt „Reise & Sicherheit“ eine umfassende Übersicht der geltenden Vorschriften von allen Ländern der Welt. Daneben kann man sich über die gültigen deutschen Einfuhrbestimmungen unter www.zoll.de Punkt „Reisefreimengen“ informieren.