Essen. . Die Mitarbeiterinnen der insolventen Drogeriemarkt-Kette Schlecker stehen unter enormem Druck: Sie müssen sich Dienstag entscheiden, ob sie in die Transfergesellschaft eintreten. Wer die Verträge nicht unterschrieben eingeschickt hat, bekommt die Kündigung und ist zum 1. April arbeitslos.
Für die von einer Kündigung bedrohten Schlecker-Beschäftigten läuft am Dienstag eine wichtige Frist ab: Wenn sie in die Transfergesellschaft eintreten wollen, müssen sie spätestens an diesem 27. März die Verträge unterschrieben und an Schlecker geschickt haben. Andernfalls folgt laut Insolvenzverwalter die Kündigung. Die Betroffenen würden dann bereits zum 1. April arbeitslos.
Die Schlecker-Frauen stehen damit unter enormem Druck. Die Transfergesellschaft verschafft ihnen ein halbes Jahr Zeit, bevor sie offiziell arbeitslos werden und sichert 80 Prozent vom Nettolohn. Andererseits: Wer den Vertrag mit der Transfergesellschaft unterzeichnet, löst gleichzeitig sein Arbeitsverhältnis mit Schlecker auf und verzichtet damit auch auf seine Kündigungsschutzrechte. Sie können dann weder gegen ihre Kündigung klagen noch ausstehende Gehälter fordern.
Ohne Transfergesellschaft sind Auflösungsverträge nichtig
Doch was passiert, wenn die Transfergesellschaft gar nicht zustande kommt? Die Länder haben sich schließlich noch nicht auf die Finanzierung geeinigt. Das soll am Mittwoch geschehen, die Beschäftigten sollen gleichwohl schon Dienstag unterschreiben. In dem Vertrag, der der WAZ Mediengruppe vorliegt, sind diese Unwägbarkeiten nicht geregelt. Arbeitsrechtler Marc-Oliver Schulze warnt deshalb, die Frauen könnten am Ende mit leeren Händen dastehen.
Dem widersprachen Verdi und das Büro des Insolvenzverwalters. Komme die Transfergesellschaft nicht zustande, sei der Vertrag samt Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichtig. Die Frauen erhielten dann Kündigungen. Sie können dann versuchen, die für die Dauer ihrer Kündigungsfrist ausstehenden Gehälter aus der Insolvenzmasse zu holen.