Essen. . Ein Warnschalter im Internet soll Verbraucher künftig bei Online-Käufen vor Kostenfallen schützen. Das beschloss der Bundestag am Freitag. Anbieter müssen ihre Kunden demnach sichtbar auf alle Kosten hinweisen, bevor der Vertrag zustande kommt.

Für 21,7 Milliarden Euro bestellten Kunden 2011 Waren im Internet – 18,5 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Mit dem blühenden Online-Handel bekommen aber auch Trickbetrüger neue Chancen. Das Gesetz gegen Kostenfallen, das der Bundestag am Freitag beschloss, soll Verbraucher vor unbeabsichtigten teuren Vertragsabschlüssen und versteckten Kosten schützen.

Der Handlungsbedarf ist unbestritten: Nach Berechnungen des Forschungsinstituts ifas sind bereits 5,4 Millionen Internet-Nutzer in eine Kostenfalle getappt. Das sind rund elf Prozent aller Online-Kunden in Deutschland. Bei den Verbraucherzentralen gehen nach eigenen Angaben bundesweit monatlich rund 22 000 Beschwerden ein.

Die Maschen sind immer gleich: Abzocker bieten auf ihren Internetseiten Gewinnspiele, Kochrezepte oder Software-Downloads an. Die Verbraucher klicken auf die Angebote und werden aufgefordert, ihre persönlichen Daten anzugeben. Wer seine Post- oder E-Mail-Adresse preisgibt, ist in die Falle getappt. Denn der ahnungslose Verbraucher erhält eine saftige Rechnung. Wer der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, bekommt es im Handumdrehen mit Mahnbescheiden von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten zu tun, die mit einer gewaltigen Drohkulisse versuchen, das Geld einzutreiben. Sie berufen sich dabei auf das Kleingedruckte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich der Kunde in der Regel nicht angeschaut hat.

Kosten-Buttons

Mit dieser Masche soll jetzt Schluss sein. Der gestern vom Bundestag mit breiter Mehrheit beschlossene Gesetzentwurf schreibt die Einführung eines „Kosten-Buttons“ vor, wie ihn seriöse Anbieter im Internet längst auf ihrer Homepage haben. Bevor der Kunde im Netz einen kostenpflichtigen Vertrag bei einem Online-Händler in Deutschland schließt, muss der Vertrag „klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente wie zum Beispiel den Preis informieren“, so Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU). „Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“

Die Details müssen nach Angaben der Ministerin auf einer virtuellen Schaltfläche „gut lesbar und mit einem eindeutigen Hinweis wie ,zahlungspflichtig bestellen’ versehen sein.“ Fehlten entsprechende Warnungen, komme der Vertrag nicht zustande.

Windige Geschäftsmodelle

Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssen Anbieter die Zahlungsbereitschaft des Kunden explizit nachweisen können, wenn sie Kosten für einen online abschlossenen Vertrag in Rechnung stellen wollen.

Die Verbraucherschützer begrüßten das Gesetz. „Wir erhoffen uns viel von der Neuregelung. Greift das Gesetz, könnte das massenhafte Unterjubeln von Verträgen erfolgreich eingedämmt werden“, erklärte die vzbv-Expertin Jutta Gurkmann. Das Gesetz müsse sich allerdings erst bewähren. Denn, so Gurkmann: „Bisher haben die Anbieter immer wieder neue windige Geschäftsmodelle entwickelt.“