Hamm. . Energieversorger dürfen nicht für „Festpreise“ bei Stromtarifen werben, wenn diese auch einen variablen Preisanteil enthalten. Dies entschied das Oberlandesgericht in Hamm.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die irreführende Werbung für einen Stromtarif mit einem sogenannten Festpreis untersagt. Der Verbraucher sei bei dieser Art der Werbung nicht ausreichend über den erheblichen Anteil des variablen Preises aufgeklärt worden, befand das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund.In dem Verfahren hatte ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland gegen einen Konkurrenten aus dem Ruhrgebiet geklagt, weil dieser im Internet mit einem „Festpreis“ für einen Stromtarif warb. In einem „Sternchenhinweis“ wurde darauf verwiesen, dass es auch einen variablen Preisbestandteil gibt, der über 40 Prozent beträgt. Deshalb sei der Begriff „Festpreis“ in diesem Zusammenhang nicht zulässig, entschied das OLG. Werbung dieser Art sei irreführend.
Dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger bliebe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte der Senat aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den Begriff „Festpreis“ zu vermeiden. (Aktenzeichen: 1-4 U58/11). (mit dapd)