Berlin. Arbeiten ohne Steuern zu zahlen? Dank des Übungsleiterfreibetrags ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Was zu beachten ist.

Engagement für die Gemeinschaft verdient Anerkennung. Nicht nur moralische, sondern auch finanzielle. Das sieht offenbar auch der Fiskus so, weshalb eine Tätigkeit als Übungsleiter durch den sogenannten Übungsleiterfreibetrag steuerlich begünstigt wird.

Der Übungsleiterfreibetrag ist ein wichtiges Instrument zur steuerlichen Begünstigung nebenberuflicher Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich. Er beträgt aktuell 3.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet: Bis zu dieser Summe kann man bei einer begünstigten Tätigkeit steuerfrei dazuverdienen.

Fabian Walter, besser bekannt als Steuerfabi, gibt Ihnen hier regelmäßig Steuertipps.
Fabian Walter, besser bekannt als Steuerfabi, gibt Ihnen hier regelmäßig Steuertipps. © FUNKE Foto Services | Sergej Glanze

Übungsleiterfreibetrag: Begünstigte Tätigkeiten

Der Freibetrag gilt für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, insbesondere:

  • Übungsleiter, Trainer oder Ausbilder
  • Erzieher oder Betreuer
  • Künstlerische Tätigkeiten oder
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die nebenberufliche Tätigkeit muss im Auftrag oder Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder für eine Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, ausgeübt werden. Die Nebentätigkeit kann sowohl selbstständig als auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgen: Beispielsweise als Musiklehrer in einer kommunalen Musikschule oder als Dozent für Sprachkurse an einer Volkshochschule – es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten.

Wichtige Steuer-Tipps von Steuerfabi:

Der zeitliche Umfang der Tätigkeit ist begrenzt: Sie muss nebenberuflich ausgeübt werden und die Arbeitszeit darf maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle betragen.

Auch Verluste können geltend gemacht werden, selbst wenn die Einnahmen unter 3.000 Euro liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit mit der Absicht ausgeübt wird, langfristig Gewinne zu erzielen, und nicht dauerhaft Verluste produziert.

Übungsleiterfreibetrag und Minijob: Eine vorteilhafte Kombination

Der Übungsleiterfreibetrag kann zusätzlich zu einem Minijob genutzt werden, was zu einer höheren steuer- und sozialversicherungsfreien Verdienstmöglichkeit führt. Monatlich lässt sich so bis zu 806 Euro (556 € mit dem Minijob + 250 Euro durch den Übungsleiterfreibetrag) verdienen, ohne Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Auch bei dieser Kombination zahlt der Arbeitgeber nur für den Minijob-Anteil (556 Euro) die üblichen Pauschalabgaben.

Advice from her Rugby Coach
Auch eine Trainertätigkeit kann im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags ausgeführt werden. © iStock | SolStock

Rechenbeispiel: Ein Fußballtrainer in einem Amateurverein erhält eine Aufwandsentschädigung von 250 Euro pro Monat. Das ergibt im Jahr: 250 Euro × 12 Monate = 3.000 Euro. In diesem Fall wären die gesamten Einnahmen aus dieser Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie genau dem Übungsleiterfreibetrag entsprechen. Zusätzlich dazu ist auch noch ein Minijob steuerfrei, bei dem der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt.

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