Essen. NRW macht Ernst mit der Solarpflicht: Auf Neubauten müssen nun Solaranlagen installiert werden. Was sich im neuen Jahr sonst noch ändert.

Neues Jahr, neue Gesetze und Vorgaben: Das Jahr 2025 bringt viele Veränderungen für Verbraucher, Hausbesitzer und Mieter. Die scheidende Bundesregierung hat wichtige Reformen für Klimaschutz, Energiewende und Kreislaufwirtschaft auf den Weg bracht. Was sich in Deutschland im kommenden Jahr in Sachen Nachhaltigkeit ändert und wer betroffen ist.

Solarpflicht: Neue Wohngebäude nur noch mit Solaranlage

Das Klima schützen, die Energiewende beschleunigen: Schritt für Schritt sollen in den kommenden Jahren Solaranlagen auf nahezu jedem Dach installiert werden. In 2025 weiten fünf Bundesländer die Solarpflicht aus: NRW, Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen.

In NRW muss nun ab Jahreswechsel bei jedem neu beantragten Wohngebäude eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert werden. Die Mindestgröße beträgt 30 Prozent der gesamten Dachfläche, verschattete Dachflächen, Dachfenster oder nach Norden gerichtete Dachteile werden nicht abgezogen.

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Ab 2026 gilt die Solarpflicht dann auch für bereits bestehende Wohngebäude, bei denen eine Dachsanierung ansteht: Wird das Dach komplett neu eingedeckt, muss das Gebäude mit einer Solaranlage ausgestattet werden. Bei Bestandsgebäuden beträgt die Mindestgröße der Anlage 30 Prozent der geeigneten Dachfläche. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern in NRW soll eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von drei Kilowatt Peak ausreichen, um die Solarpflicht zu erfüllen.

In NRW gibt es eine Reihe von Ausnahmen von der Solarpflicht. Sie gilt nicht für Gebäude mit weniger als 50 Quadratmeter Nutzfläche und auch nicht für untergeordnete Gebäude wie etwa Garagen oder Lauben. Die Solarpflicht entfällt in NRW ebenfalls, wenn die Installation einer PV-Anlage im Einzelfall technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Amortisationszeit einer optimal ausgerichteten Anlage mehr als 25 Jahre betragen würde.

>> Tipp: Ob sich eine Solaranlage auf dem Dach lohnt, können Hausbesitzer mit dem Solardachkataster im Energieatlas NRW herausfinden.

Recht auf intelligente Stromzähler: Wer Smart Meter ordern sollte

Haushalte haben ab 2025 das Recht, sich einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter) einbauen zu lassen. Das intelligente Messsystem macht den eigenen Stromverbrauch transparenter und ermöglicht eine genauere Abrechnung als bisher: Smart Meter erfassen auch, wann der Strom verbraucht wird. Zudem werden Daten automatisch verschickt.

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Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6000 Kilowattstunden sind zum Einbau eines Smart Meters verpflichtet. Dasselbe gilt für alle, die eine Solaranlage mit mehr als sieben Kilowatt Leistung sowie steuerbare Wärmepumpen und Wallboxen für E-Autos haben. Sinnvoll sei das Bestellen eines Smart Meters dann, wenn ein dynamischer Stromtarif genutzt werden soll, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Dynamische Stromtarife: Für welche Haushalte sie sich lohnen

Ab 2025 müssen alle Stromanbieter in Deutschland einen dynamischen Tarif anbieten. Diese Stromtarife schwanken je nach Angebot und Nachfrage an der Strombörse, oft ändert sich stündlich der Arbeitspreis. Passend können dynamische Tarife für Haushalte sein, die einen hohen Verbrauch haben und diesen zeitlich verlagern können, so die Verbraucherzentrale NRW. Dies seien etwa Haushalte mit E-Auto, Batteriespeicher oder Wärmepumpe.

CO2-Preis steigt auf 55 Euro: Tanken und Heizen werden teurer

Der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe steigt im neuen Jahr von 45 auf 55 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. Als Folge wird das Tanken von Autos mit Diesel- und Benzinmotoren teurer. Betroffen sind auch Hausbesitzer sowie Mieter, die mit Öl, Gas oder Fernwärme heizen. Die Verbraucherzentrale NRW rechnet bei einem älteren Einfamilienhaus mit einem typischen Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden mit jährlichen Mehrkosten von 263 Euro für eine Gasheizung beziehungsweise 349 Euro für eine Ölheizung.

Neue Regeln für Kamin- und Holzöfen: Auf das Typenschild achten

Ab 2025 müssen Kamin- und Holzöfen strengere Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Werte einhalten. Betroffen sind Geräte, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert und zugelassen wurden – Kamine, Pelletöfen, Kachelöfen und Koksöfen. Sie dürfen künftig maximal 0,15 Gramm Feinstaub und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter ausstoßen.

Überschreitet ein Ofen die Grenzwerte und ist eine Nachrüstung etwa von Filtern nicht möglich, muss die Anlage außer Betrieb genommen werden. Entscheidend sind die Angaben des Typenschildes, das sich auf der Rückseite der Anlage befindet. Über Abgaswerte und Emissionsdaten informiert der Schornsteinfeger. Bei alten Geräten sind die Nachrüstung und das anschließende Messen der Öfen oftmals teurer als der Einbau einer neuen, effizienteren Anlage.

Einheitliche Ladekabel ab 2024
Schluss mit dem Kabelsalat: Künftig gibt es in der EU ein einheitliches Ladegerät mit USB-C-Anschluss. Ziel ist, die Mengen von Elektromüll zu verringern. © picture alliance | Jens Büttner

USB-C: Smartphones, Tablets oder Spielekonsolen erhalten einheitliches Ladegerät

Schluss mit dem Kabelsalat: Künftig wird es nur noch einen Anschluss für Smartphones, Tablets und viele andere mobile Elektrokleingeräte geben – USB-C. Bereits ab dem 28. Dezember 2024 ist USB-C der Standard für neu verkaufte, mit Ladekabel aufzuladende Smartphones, Digitalkameras, Kopfhörer, Tablets, tragbare Videospielekonsolen, Tastaturen, E-Reader, Navigationsgeräte, Headsets und tragbare Lautsprecher. Ab 2026 müssen dann auch Laptops und Notebooks mit diesem Ladeanschluss ausgestattet sein.

Das einheitliche Ladegerät soll dazu beitragen, die Menge an Elektroschrott zu reduzieren. Laut EU-Kommission fallen durch entsorgte Ladegeräte pro Jahr rund 11.000 Tonnen Elektromüll an. Verbraucher haben durch die Umsetzung der EU-Richtlinie die Wahl, ob sie zu einem neuen Gerät auch ein neues Ladegerät kaufen oder nicht.

Strengere Regeln für Biomüll in Mülltonnen: Drohen bald Strafen?

Ab Mai dürfen Bioabfälle in der Abfalltonne nur noch einen Fremdstoffanteil von einem Prozent enthalten. Bei einem Anteil von mehr als drei Prozent müssen die Besitzer der betroffenen Tonnen mit Konsequenzen rechnen: Bei der Abholung könnten Biotonnen intensiver geprüft werden als bislang. Bei Fehlbefüllung wird die Tonne stehen gelassen, schlimmstenfalls droht ein Bußgeld. Das sieht Novelle der Bioabfallverordnung vor, die im Frühjahr in Kraft tritt.

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Der Hintergrund: Viele Haushalte werfen Abfälle in die falsche Tonne. Bei der Sammlung und Verarbeitung von Biomüll führt das zu Problemen. Landen etwa Metalle oder Plastik in der braunen Tonne, können sie in Kompostierbetrieben schlecht aussortiert werden, der Verrottungsprozess wird erschwert.

Laut Informationen des Europäischen Wirtschaftsdienstes gehen dadurch jährlich etwa 92.000 Tonnen Kompost verloren. Durch eine korrekte Mülltrennung könnten rund 69.000 Menschen mehr mit Energie aus Bioabfall versorgt und 25.600 Tonnen CO₂ eingespart werden.

Getrennte Sammlung von Textilien soll Kreislaufwirtschaft stärken

Ab 2025 tritt eine verpflichtende Getrenntsammlung von Alttextilien in Kraft. Die neue Regelung unterscheidet zwischen zwei Arten von Textilien. Gut erhaltene, noch tragbare Kleidungsstücke sollen soll wie bisher in Altkleidercontainern gesammelt werden. Diese Textilien werden von karitativen oder kommerziellen Organisationen verwertet.

Anders sieht es bei stark beschädigten Textilien aus: Verschmutzte Kleidung, zerrissene Stoffe sowie Bettwäsche, Gardinen oder Handtücher sollen künftig nicht mehr im Restmüll entsorgt werden. Dieser Müll wird in den meisten Fällen verbrannt, die Textilien können somit nicht mehr wiederverwertet werden. Stattdessen sollen sie ebenfalls getrennt gesammelt sowie über Altkleidercontainer oder auf Wertstoffhöfen abgegeben werden. Die Vorgaben der EU sind auf dieser Seite nachzulesen.

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Bei der Umsetzung der EU-Regeln gibt es aktuell noch einige Unklarheiten. So dürfen Verbraucher weiterhin stark zerschlissene oder sehr verschmutzte Textilien in den Restmüll werfen, auch wenn das nicht mehr empfohlen wird. Zudem gehen Kommunen und öffentliche Entsorgungsbetriebe unterschiedlich vor: Manche Städte bauen ein eigenes Sammelsystem auf und verlangen Gebühren, andere kooperieren mit caritativen oder kommerziellen Anbietern. Die Verbraucherzentrale NRW hofft auf eine Klarstellung der Bundesregierung. Sie rät Verbrauchern, sich in der Kommune über die geltenden Regelungen und Entsorgungsmöglichkeiten zu informieren.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, Textilien besser wiederzuverwenden oder zu recyceln und damit die Umwelt zu entlasten. Ein Problem dabei ist die sinkende Qualität vieler Textilien. Die wachsende Beliebtheit von „Fast Fashion“ hat dazu geführt, dass immer mehr Kleidung aus minderwertigen Materialien hergestellt wird. Diese Stoffe sind oft schwer recycelbar und eignen sich weder für den Second-Hand-Markt noch für hochwertiges Recycling.

Einweg-E-Zigaretten an den Verkaufsstellen abgeben

Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sollen Einweg-E-Zigaretten einfacher entsorgt werden können und nicht mehr in den Restmüll oder die Umwelt gelangen. Künftig sollen Verbraucher die elektronischen Einweg-Zigaretten an allen Verkaufsstellen zurückgeben können, an denen diese erworben werden können, also zum Beispiel auch an Kiosken oder Tankstellen.

Ob das noch laufende Gesetzgebungsverfahren nach dem vorzeitigen Aus der Ampelregierung bis zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 abgeschlossen werden kann, ist fraglich.

Wertstoffhöfe entsorgen alte Akkus von E-Bikes oder E-Scootern

Auch das Batterierecht-Durchführungsgesetz könnte auf der Strecke bleiben. Die Neuregelung sieht schrittweise Zielvorgaben zur Kennzeichnung und zum Recycling alter Batterien vor. Künftig sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, zusätzlich zu sämtlichen Geräte-Altbatterien auch die ausgedienten Akkus von E-Bikes und E-Scootern am kommunalen Wertstoffhof zurückzugeben.

Kennzeichnung der Tierhaltung wird Pflicht: Fünf Haltungsformen

Am 1. August 2025 wird die Tierhaltungskennzeichnung bei Schweinefleisch nach längerer Übergangszeit zur Pflicht. Spätestens dann muss frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch aus Deutschland, gekühlt oder gefroren, verpackt oder unverpackt, im Lebensmittelhandel, in Metzgereien, im Online-Handel und anderen Verkaufsstellen mit einer Tierhaltungsform gekennzeichnet werden. Das neue staatliche Tierhaltungslabel unterscheidet fünf Haltungsformen: „Stall“, „Stall+ Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“.

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Die Verbraucherzentralen hoffen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung zügig auf das Fleisch anderer Tierarten wie Rind und Geflügel ausgeweitet wird. Auch sollte sie ebenso für Milch und verarbeitete Fleischprodukte sowie in der Gastronomie gelten, so die Forderung.