Berlin. Sparer dürfen sich freuen. Verbraucherzentralen setzen sich vor Gericht durch – aber nicht ganz. Das bekommen Prämiensparer jetzt zurück.

ausende Prämiensparer dürfen sich auf Nachzahlungen ihrer Geldinstitute freuen. Die Verbraucherzentralen haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil für Sparer erwirkt. Das oberste Gericht bestätigte in einem Urteil am Dienstag, dass mehrere Sparkassen in Deutschland Prämiensparern über Jahre zu wenig Zinsen bezahlt haben.

Auch wenn die Verbraucherzentralen nicht ihre Maximalforderungen durchsetzen konnten, haben alle Prämiensparer und Prämiensparerinnen nun Anspruch auf Nachzahlungen von ihren Sparkassen, die in der Regel im vierstelligen Bereich liegen dürften, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nach der Urteilsverkündung. Laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gab es im Jahr 2021 rund 1,1 Millionen Prämiensparverträge.

Konkret bestätigte der Bundesgerichtshof zwei frühere Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden, die eine Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit festgelegt hatten. Dieser Referenzzinssatz habe einer revisionsrechtlichen Überprüfung des BGH standgehalten, so der Senat.

Die Urteile sind aus Sicht der Verbraucherschützer dennoch „richtungsweisend“ für die gesamte Branche. „Heute ist ein guter Tag für geprellte Prämiensparer:innen. Der Bundesgerichtshof hat einen Maßstab festgelegt, wie Sparkassen falsch berechnete Verträge neu berechnen müssen“, sagte Ramona Pop, vzbv-Vorständin.

Prämiensparen: Sparkassen müssen Entschädigungen zahlen

„Jetzt müssen alle Sparkassen tätig werden und von sich aus Entschädigungen in die Wege leiten.“ Alle Prämiensparer müssten eine finanzielle Entschädigung erhalten, ihnen stehen erhebliche Nachzahlungen zu, so die vzbv-Vorständin. „Die Urteile sind ein großer Erfolg für Prämiensparer:innen und wegweisend für weitere noch laufende Sparkassen-Klagen der Verbraucherzentrale.“

Besonders stolz ist auch der Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen, Andreas Eichhorst: „Wir haben als erste Verbraucherzentrale die falsche Zinsanpassung in Langzeitsparverträgen aufgedeckt und seither tausende Sparer:innen begleitet. Nun wurde endlich Rechtssicherheit geschaffen.“

Die Verbraucherzentralen hatte 18 Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen eingereicht. Aus ihrer Sicht haben die Sparkassen bei dem Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ Zinsen jahrelang zu niedrig berechnet. Die Geldinstitute vertrieben das Produkt seit den 1990er Jahren.

Sparen soll sich eigentlich auszahlen. Mit alten Prämiensparverträgen haben Kunden aber derzeit oft Ärger.
Sparen soll sich eigentlich auszahlen. Mit alten Prämiensparverträgen haben Kunden aber derzeit oft Ärger. © dpa | Andrea Warnecke/dpa-tmn

Prämiensparer: Das sagt der Bundesgerichtshof

Mehrfach konnte die Verbraucherzentrale vor Oberlandesgerichten Teilerfolge erreichen. Immer wieder urteilten Richter, dass die Zinsen von den verklagten Sparkassen falsch berechnet wurden. Allerdings forderten die Verbraucherzentralen höhere Nachzahlungen als jene, wie sie von den Oberlandesgerichten festgelegt wurden und zogen vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hatte jedoch an den Entscheidungen der Oberlandesgerichte nichts auszusetzen und wies die höheren Forderungen der Verbraucherschützer in dem Urteil zurück. (Az. XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23). Die Zinsen bei Prämiensparverträgen dürfen sich somit an den Durchschnittsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere orientieren. 

Beim Prämiensparen erhalten Kunden zusätzlich zum variablen Zins eine Prämie, die meist nach Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus. Solche Sparverträge wurden in den 1990er und Anfang der 2000er Jahre vor allem von Sparkassen („Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“) sowie Volks- und Raiffeisenbanken („Bonusplan“, „VRZukunft“) vertrieben. In vielen dieser Verträge gibt es Klauseln, die den Geldhäusern einseitig das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung zu ändern.

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