Karlsruhe. Beim Internet-Auktionshaus Ebay verwenden Verkäufer häufig den Zusatz “keine Gewährleistung“. Dies schützt sie jedoch nicht davor, Haftung für die angebotene Ware zu übernehmen, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht entschied. Wird ein Artikel als gebrauchsfähig beschrieben, muss er es auch sein.
Verkäufer im Internet-Aktionshaus Ebay sind durch
den häufig verwendeten Zusatz "keine Gewährleistung" nicht von jeglicher Haftung
für ihre angebotenen Waren befreit. Das geht aus einem am Dienstag
veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Wenn
demnach eine Verkaufsanzeige einen Artikel als gebrauchsfähig beschreibt, gilt
diese Eigenschaft als zugesichert.
In dem Fall ging es um ein Kajütboot, das in Berlin für 2.500 Euro
über Ebay den Besitzer wechselte. Das Holzboot war
jedoch von Pilz befallen und nicht mehr seetauglich, was ein vom Käufer in
Auftrag gegebenes Gutachten eindeutig belegte. Die Reparaturkosten wurden mit
15.000 Euro veranschlagt.
Verkäufer hatte Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen
Zwar berief sich der Verkäufer darauf, Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen zu haben. Doch blieb er damit vor Gericht ohne Erfolg. Denn in
der Anzeige wurde das Motorboot als "schönes Wanderboot" für "längere
Entdeckungstouren" angepriesen.
Sowohl das zunächst zuständige Landgericht Berlin als auch der BGH
sahen in der Beschreibung die Zusicherung, dass das Boot seetauglich sei. Der
Voreigentümer haftet nun für die Beseitigung des Pilzbefalls.
Allerdings hatten die Käufer nach Ansicht des BGH einen Formfehler
gemacht. Sie verlangten sofort die Rückabwicklung des Kaufvertrags, ohne dem
Verkäufer Gelegenheit zu geben, das Boot selbst vor Ort zu besichtigen. Vor Ort
bedeutet in der Regel, dass die Besichtigung am Wohnort des Verkäufers
stattfinden muss.
Verkäufer muss Mängel beseitigen oder Kaufpreis erstatten
Diese Gelegenheit musste dem Verkäufer eingeräumt werden. Sollte die
Beseitigung des Pilzbefalls unmöglich oder unverhältnismäßig teuer sein, könnte
der Verkäufer die Mängelbeseitigung ablehnen. Dann müsste er allerdings das Boot
zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Der Fall wurde vom BGH an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Es
soll unter anderem entscheiden, ob der Mangel an dem Boot vollständig behoben
werden kann.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 96/12)