Brüssel..


Private Strom- und Gasanbieter haben bei Preiserhöhungen Anspruch auf Begründung durch den Versorger. Ein entsprechendes Grundsatz-Urteil bahnt sich am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an. Danach müsste das geltende deutsche Recht zugunsten der Verbraucher angepasst werden. Die fällige Änderung soll allerdings nicht rückwirkend greifen.

EuGH-Generalanwalt Nils Wahl legte seine Urteilsempfehlung im Verfahren gegen zwei deutsche Energieversorger vor. Darin rügt er die Vorschriften in der Bundesrepublik. Hierzulande müssen Haushalte, die in der Grundversorgung Elektrizität oder Gas beziehen, über Preisanhebungen nur allgemein informiert werden. Sie haben dann das Recht, aus dem Vertrag auszusteigen. Einzelheiten erfahren sie jedoch nicht.

Das genüge nicht den im Europarecht festgeschriebenen Anforderungen an die Transparenz, erklärte Wahl. Der Kunde könne nämlich ohne genaue Informationen nicht beurteilen, ob die Tariferhöhung gerechtfertigt sei: „Um dieses Recht wirksam ausüben zu können, muss der Kunde über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung spätestens dann informiert werden, wenn ihm mitgeteilt wird, dass die Änderung erfolgen soll.“
(Az C-359/11, C-400/11)