Ravensburg. Bier als “bekömmlich“ zu bewerben, verstößt laut Urteil gegen eine EU-Verordnung. Das Adjektiv verschweige die Gesundheitsgefahren von Alkoholkonsum.

Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Das hat das Landgericht Ravensburg am Dienstag entschieden. Eine solche Werbung verstoße gegen eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die gesundheitsbezogene Angaben zu Bier verbiete, hieß es zur Begründung.

Die Brauerei Härle aus Leutkirch in Baden-Württemberg hatte einige ihrer Biersorten mit dem Begriff "bekömmlich" angepriesen. Aus Sicht von Härles Rechtsanwalt Roland Demleitner verweist das Adjektiv "bekömmlich" auf einen gesundheitlichen und qualitativen Vorteil des Biers. Das Wort selbst werde seit Jahrzehnten in der Brauereibranche verwendet. Auf einen Vergleich wollte sich Härle nicht einlassen. Diese Möglichkeit hatte der Richter angedeutet. Für Härle ist klar: "Es geht nicht um einen Vergleich oder eine Kostenregelung, sondern um eine grundsätzliche Frage, ob es in unserem Land sein kann, dass man ein Volksgetränk (...) nicht mehr als bekömmlich bezeichnen darf."

Bezug auf Urteil über Wein

Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) fand, dass der Begriff die Gefahren des Trinkens von Alkohol verschweigt, und untersagte per einstweiliger Verfügung die Werbung mit dem Begriff. Diese Anordnung bestätigte nun das Landgericht Ravensburg.

Der VSW berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012. Der entschied damals: Winzer dürfen nicht mit Werbeslogans wie "bekömmlich", "sanfte Säure" oder "Edition Mild" für ihren Wein werben. Das sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die auf den geringen Säuregehalt und die leichtere Verdauung hinweise, aber die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweige. Das EU-Recht verbietet aber grundsätzlich für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol Angaben, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren. (dpa)