Luxemburg. Bei einem neuen Urteil zu Flugverspätungen stellt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut auf die Seite der Verbraucher. Passagiere haben auch bei Umsteigeverbindungen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Flug am Zielort letztlich eine Verspätung von drei Stunden oder mehr hat.

Auch bei geringen Abflugverspätungen müssen
Airlines ihre Fluggäste entschädigen, wenn diese ihre Anschlussverbindungen
verpassen und deutlich später ans Endziel kommen: Mit einem entsprechenden
Urteil stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH)
am Dienstag die Rechte von Flugreisenden.

Im konkreten Fall hatte sich Air
France dagegen gewehrt, eine Kundin mit 600 Euro zu entschädigen. Die Frau war
in Bremen mit zweieinhalb Stunden Verspätung nach Paris gestartet, hatte dort
einen ersten Anschlussflug nach Sao Paolo verpasst, den sie ebenfalls bei Air
France gebucht hatte. Auch in Brasilien saß sie fest und kam erst mit
elfstündiger Verspätung an ihrem Bestimmungsort Asunción in Paraguay an.

Der EuGH stellte mit seinem Urteil
klar, dass Air France zahlen muss. Zwar legt eine entsprechende EU-Verordnung
fest, dass Entschädigung erst ab drei Stunden Verspätung fällig wird. Aber der
Einwand der französischen Gesellschaft, der erste Flug sei weniger als drei
Stunden verspätet gewesen, gelte nicht, so die Richter. Denn die
Ausgleichszahlung müsse "anhand der Verspätung gegenüber der planmäßigen
Ankunftszeit am Endziel bemessen werden". (dapd/dpa)