Karlsruhe.. Wer beim Online-Banking auf Betrüger hereinfällt, muss den Schaden selber tragen. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden. Hintergrund ist ein Rechtsstreit eines Rentners aus dem Raum Düsseldorf. Er war 2009 einer Aufforderung im Computer gefolgt und hatte zehn Tan-Nummern weitergegeben.
Bankkunden müssen den Schaden tragen, wenn sie leichtfertig mit ihren Transaktionsnummern für das Onlinebanking umgehen und Betrüger deshalb ihr Konto plündern können. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Damit scheiterte ein Bankkunde, von dessen Konto Unbekannte 5000 Euro nach Griechenland überwiesen hatten. Der Kläger, ein Rentner aus der Region Düsseldorf, hatte im Januar 2009 zehn seiner Transaktionsnummern (TAN) auf einer gefälschten Internetseite der Bank preisgegeben und wurde damit zum Opfer einer sogenannten Pharming-Attacke. (Az: XI ZR 96/11)
Der Bankensenat des BGH beurteilte das
als Fahrlässigkeit des Kunden, weil die Bank vor solchen Missbräuchen gewarnt
hatte. Das Haftungsrisiko liege deshalb bei dem Rentner. Der Vorsitzende Richter
Ulrich Wiechers sagte: "Der Kläger hat die im Verkehr erforderlichen
Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, indem er zehn TANs gleichzeitig
weitergab."
Urteil doch nicht endgültig?
Im Jahr 2008 war auf der offiziellen Website der Bank eine täuschend
echt aussehende Aufforderung erschienen, die zehn Geheimzahlen für
Online-Überweisungen weiterzugeben, doch hatten Betrüger die Nachricht dort
platziert. Dem Mann wurde darin mitgeteilt, dass das System erst wieder
funktioniere, wenn er zehn seiner TANs weitergegeben habe. Diese Geheimzahlen
sind erforderlich, um Überweisungen im Online-Banking durchzuführen.
Die Bank hatte auf ihrer Homepage zwar vor solchen Fallen gewarnt und
ihren Kunden mitgeteilt, dass sie niemals die Herausgabe mehrerer Geheimzahlen
verlange. Der Rentner folgte jedoch der Aufforderung. Drei Monate später wurden
5000 Euro von seinem Konto auf eine griechische Bank überwiesen, die Empfänger
konnten nicht ermittelt werden.
Der Rentner verlangte von seiner Bank das Geld zurück, die sah aber
den Kunden in der Verantwortung. Bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht
Düsseldorf verlor der Rentner den Prozess. Der BGH
bestätigte die Entscheidungen jetzt in letzter Instanz.
Allerdings könnte das Urteil nicht endgültig sein. Denn durch
europäische Richtlinien wurde der Verbraucherschutz Ende 2009 verbessert. Der
Kunde haftet nur noch bei grober Fahrlässigkeit, nicht mehr bei einfacher
Fahrlässigkeit. Ob die Banken ab 2010 in Neufällen stets haften, wenn Kunden auf
täuschend echt aussehende Mitteilungen hereinfallen und Geheimdaten weitergeben,
ist noch offen. (afp/dapd)