Essen. Immer häufiger müssen sich Gerichte mit dem Thema Facebook beschäftigen. Denn viele Nutzer wissen nicht, was in dem sozialen Netzwerk erlaubt ist und was nicht. Darf man selbst geknipste Fotos einstellen? Und ist es egal, was andere einem an die Pinnwand posten? Hier gibt's die Antworten.

Vorsicht vor Facebook! Ein Eintrag in dem sozialen Netzwerk könnte einem Mann aus dem Kreis Herford seinen Job kosten. Ob es soweit kommt, muss am Mittwoch das zuständige Arbeitsgericht klären.

Der Mitarbeiter eines Leuchtenherstellers hatte das Lied „Bück Dich hoch“ von Deichkind in seinem Facebook-Profil hochgeladen und vielsagend hinzugefügt: "Bück dich hoch!!! Hm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends". Dieser Eintrag gefiel dem Chef gar nicht und er feuerte seinen Mitarbeiter. In dem Lied heißt es unter anderem: "Bück dich hoch, Komm steiger den Profit; bück dich hoch, sonst wirst du ausgesiebt; bück dich hoch, mach dich beim Chef beliebt; bück dich hoch, auch wenn es dich verbiegt".

Aus Sicht des Unternehmens kann "diese Äußerung nur so verstanden werden, dass Sie die von Deichkind besungenen mit den bei uns herrschenden Arbeitsbedingungen gleichsetzen", heißt es in der Begründung des Rauswurfs. Und weiter: "Da Sie wussten, dass diese Äußerungen auch von Dritten, namentlich den Mitarbeitern von Zulieferfirmen wahrgenommen werden, ist Ihnen außerdem der Vorwurf zu machen, dass Sie nicht versucht haben, eventuelle Missstände zunächst innerbetrieblich zu klären, bevor Sie sie in einer unangemessenen Art und Weise über Facebook veröffentlichten.“ 

Der Like-Button wurde zum Verhängnis

Doch das ist nicht der einzige Fall, bei dem Einträge in dem sozialen Netzwerk vor Gericht landeten.

So verlor ein Lkw-Fahrer aus Bocholt seine Arbeit, weil er seinen Chef bei Facebook als „Fäkalpaket“ tituliert hatte. Zwar konnte diesen Eintrag nur eine kleine Gruppe lesen, dem Chef kam es trotzdem zu Ohren. Die Folge auch hier: Rauswurf. Der Mann zog gegen seine Entlassung vor Gericht, bekam dort auch Recht. Doch wiedereingestellt wurde er trotzdem nicht. Er einigte sich mit seinem Chef auf eine Abfindung und ging.

Bei der Sparkasse in Wittenberg hatte eine Angestellte unter einem Facebook-Eintrag ihres Mannes den „Gefällt mir“-Button gedrückt. In dem Facebook-Post des Gatten, ebenfalls Mitarbeiter bei der Sparkasse, stand wenig Rühmliches über die Vorstände der Bank. Die Frau wurde auf die Straße gesetzt. Das Arbeitsgericht entschied jedoch zugunsten der Sparkassen-Angestellten. Nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit sei die Kündigung unverhältnismäßig. Die Sparkasse will in die nächste Instanz ziehen.

Diese jüngsten Fälle zeigen: Was man auf Facebook postet, kann gefährlich werden und unter Umständen vor Gericht landen. Juristen erwarten, dass die Prozesse rund um Facebook zunehmen werden. Viele Nutzer wissen jedoch nicht, was erlaubt ist und was nicht. Zusammen mit dem Medienanwalt Christian Solmecke klärt die WAZ-Mediengruppe zehn große Facebook-Irrtümer auf:

Ich darf auf meinem privaten Smartphone auch im Büro so viel „facebooken“ wie ich will.

Nein, der Arbeitnehmer darf während der Arbeitszeit nicht unbegrenzt Facebook nutzen. Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein sogenanntes Direktionsrecht hat. Dieses beinhaltet auch, dass er festlegen kann, ob er die Nutzung von sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit zulassen will. Eine solche Regelung kann entweder im Arbeitsvertrag oder in Social Media Guidelines getroffen werden. In den meisten Unternehmen existieren allerdings noch keine expliziten Vorgaben zur Nutzung von Social Media. Doch auch in diesem Fall muss der Arbeitnehmer, der ständig auf seinem Smartphone die neusten Facebook-Nachrichten checkt, mit Sanktionen rechnen. Er verletzt hierdurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann deshalb unter Umständen eine Abmahnung erhalten.

Ich darf mich auf Facebook auch über meinen Arbeitgeber auslassen, schließlich lesen das ja nur meine Freunde und es ist somit privat.

Nein, die Veröffentlichung auf Facebook ist eben nicht privat. Beleidigungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen über den Arbeitgeber können gegebenenfalls sogar eine Kündigung rechtfertigen. Selbst dann, wenn ich auf Kommentar eines anderen, der dort seinen Arbeitgeber beleidigt, den „Gefällt-mir-Button“ klicke, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Ich darf jedes beliebige Youtube-Video posten.

Nein, hier besteht das Risiko, selbst in die Haftung zu geraten, wenn das Video ohne Erlaubnis des Rechteinhabers bei Youtube eingestellt worden ist. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass das Video Urheberrechte verletzt, z.B. bei einem mit einer Handykamera abgefilmten Live-Konzert. Auch ein zustimmender Kommentar zu dem Video kann dazu führen, dass man selbst zum Anbieter wird und somit in gleichem Maße haftet, wie derjenige, der das Video auf Youtube hochgeladen hat.

Was meine Freunde mir an meine Pinnwand posten, ist deren Problem.

Nein, denn Anbieter der Pinnwand bin ich. Somit bin ich unter Umständen auch für rechtsverletzende Inhalte, die darauf zu finden sind, verantwortlich. Dennoch wird natürlich berücksichtigt, dass nicht ich das Posting verfasst habe, sondern ein Freund. Das bedeutet, dass ich nur dann hafte, wenn ich weiß, dass dieses Posting Rechte eines Dritten verletzt. Werde ich also darauf hingewiesen, dass sich auf meiner Pinnwand ein rechtsverletzender Beitrag befindet, bin ich verpflichtet, diesen zu löschen.

Wenn ich den Gefällt-mir-Button drücke, kann mir nichts passieren. Das fällt unter freie Meinungsäußerung.

Nicht unbedingt. Wer bei einer Beleidigung den Like-Button klickt, solidarisiert sich gewissermaßen mit der Aussage des Verfassers. Von dem Recht auf freie Meinungsäußerung sind Beleidigungen nicht mehr gedeckt. Insbesondere im Arbeitsrecht kann eine solche unbedachte Zustimmungsbekundung daher schwerwiegende Folgen haben.

Das Teilen von Links ist urheberrechtlich unproblematisch.

Das Besondere an einem Link, den ich auf Facebook setze, ist, dass Facebook automatisch ein kleines Vorschaubild einfügt. Dieses sogenannte „Thumbnail“ ist jedoch in aller Regel urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers vervielfältigt werden. Streng genommen könnte ich für diese Vervielfältigung eine Abmahnung bekommen.

Wenn ich ein Foto gemacht habe, hab ich daran auch die Rechte, also darf ich es posten.

Nein, selbst wenn ich das Foto selbst aufgenommen habe, muss ich Rechte der abgebildeten Personen beachten. Diese haben nach dem Kunsturhebergesetz ein Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass niemand ohne Einwilligung Bilder veröffentlichen darf, auf denen eine Person erkennbar abgebildet ist. Das gilt auch für Party- und Urlaubsfotos auf Facebook.

Wenn sich ein Facebook-Nutzer kriminell verhält, dann darf ich denjenigen auch öffentlich machen.

Nein, denn auch Nutzer, die sich rechtswidrig verhalten, dürfen nicht öffentlich bloßgestellt werden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Besser ist es daher, gegen die betroffene Person rechtlich vorzugehen.

Personensuchmaschinen dürfen mein Facebook-Profilbild nicht verwenden.

Doch, unter Umständen sind Profilbilder auch über Suchmaschinen einsehbar. Zumindest dann, wenn ich in den Privatsphäreeinstellungen nicht angegeben habe, dass ich die Funktion „öffentliche Suche“ deaktivieren möchte. Im Zweifel daher einfach mal testen, ob das Profilbild über die Google-Suche gefunden werden kann.

Wenn ich mich als Mitglied bei Facebook endgültig abmelden will, reicht es, auf „Konto deaktivieren“ zu klicken.

Eigentlich nicht. Wer unter „Einstellungen“ auf „Konto deaktivieren“ klickt, dessen Profil ist zwar nicht mehr sichtbar, aber alle Daten sind immer noch intern bei Facebook gespeichert. Wer das nicht will, muss alle Daten unwiderruflich löschen. Dafür ruft man die „Hilfe“ auf und gibt in das Suchfeld den Begriff „Löschen“ ein. In den Ergebnissen erscheint die Option „Konto endgültig löschen“.