Neuigkeiten zur Winterreifenpflicht und zum Versicherungsschutz: Von O bis O, von Oktober bis Ostern heißt die bewährte Faustregel, nach der viele Autofahrer Winterreifen aufziehen.

Keine schlechte Idee in der dunklen Jahreszeit, wenn die Blätter von den Bäumen fallen, sich der Regen so nach und nach mit Schnee mischt und der Untergrund glatt und glatter wird. Das finden insbesondere auch die Versicherungen. Allerdings gibt es Änderungsbedarf, denn die bisherige Rechtslage zum Versicherungsschutz ist schwammig.
Seit Mai 2006 gilt nämlich eine „situationsbedingte“ Winterreifenpflicht, d.h. dass Kraftfahrzeuge mittels geeigneter Bereifung an die Wetterverhältnisse anzupassen sind. Konkreter wird der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht. Nicht einmal das Wort „Winterreifen“ taucht in der StVO auf. Bei einem Verstoß kassiert die Polizei in der Regel ein Bußgeld von 20 Euro, behindert der unzureichend ausgerüstete Autofahrer zusätzlich den Verkehr, drohen gar 40 Euro und ein Punkt in Flensburg. Und wenn es rummst kann es richtig teuer werden. Bei falscher Bereifung riskieren Autofahrer den vollen Versicherungsschutz. Bei Vollkasko bezahlt die Versicherung zwar auf jeden Fall den Schaden des Unfallgegners, die Regulierung des eigenen Schadens kann aber gekürzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Unfallfahrt mit Sommerreifen grob fahrlässig war. Alles in allem blieb bei der bisherigen Regelung juristisch vieles im Ungefähren, versicherungstechnisch führte sie dazu, dass Schäden evtl. nur teilweise beglichen wurden.

Diese aktuelle Rechtslage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Oldenburg für zu vage und damit verfassungswidrig erklärt, verhängte Bußgelder als nicht rechtmäßig bezeichnet. Jetzt macht Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) die Angelegenheit zur Chefsache. Eine Gesetzesvorlage zur Neuordnung der StVO, die noch im November Rechtskraft erlangen soll, enthält neben der Verdoppelung der Geldbußen erstmals die Konkretisierung der Winterreifenpflicht: „Wir werden in der Verordnungsbegründung festlegen, was wir unter dem Winterreifen verstehen. Unter Winterreifen verstehen wir demnach beispielsweise jeden Reifen, der vom Hersteller mit entsprechenden Symbolen gekennzeichnet ist.“ Gemeint sei damit, so Ramsauer, das Schneeflocken-Symbol oder die Bezeichnung M + S (Matsch und Schnee).

Was ändert sich dadurch versicherungstechnisch? Zwar sieht sich auch in Zukunft der Autofahrer in der Pflicht für eine angepasste Bereifung zu sorgen, sein Spielraum bei Eis und Schnee eine andere Bereifung zu wählen wird allerdings wesentlich geringer. Jedenfalls wenn er seinen vollen Versicherungsschutz behalten will. Wann aber besteht Winterreifenpflicht? Auch hier will Ramsauer in der StVO künftig Klarheit schaffen: „ Winterreifenpflicht liegt vor, wenn es schneit, wenn auf der Straße Matsch ist, wenn Schnee liegt.“ Johannes Ebert

Tipps und Tricks

• Hersteller empfehlen, Winterreifen alle sechs Jahre auszutauschen bzw. wenn das Profil bis auf 4 Millimeter abgefahren ist.

• Das Alter des Reifens ist anhand einer Ziffernkombination an der Seitenwand bestimmbar. Die Ziffernfolge 4206 bedeutet, dass der Reifen in der 42. Kalenderwoche 2006 hergestellt wurde.

• Ab einer Profiltiefe von 1,6 Millimetern ist der Umtausch der Reifen gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

• Mit einer in den Reifen eingesteckten Ein-Euro-Münze können Sie den Schnelltest zur Profiltiefe machen. Befindet sich der goldene Rand der Münze mit dem Profil auf einer Höhe ist das Profil noch ca. 3 Millimeter tief.