Hamburg. .

Schäden durch Unwetter sollten genau dokumentiert werden, um Ansprüche an Versicherungen zu begründen. Aber der Bund der Versicherten weist darauf hin, nicht jeder Windstoß gilt gleich als „Sturm“.

Gegen Unwetterschäden ist man in aller Regel machtlos. Mit dem richtigen Versicherungsschutz sollte die Reparatur kaputter Dächer, Fensterscheiben und zerbeulter Autos aber ohne Probleme vonstatten gehen. Darauf macht der Bund der Versicherten (BdV) auf seiner Internetseite aufmerksam. Wenn also Sturmböen Dächer abdecken und Bäume umknicken, kommen verschiedene Versicherungen ins Spiel.

So sichert eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung äußere Schäden am Haus ab. Dazu gehören Fassaden, Fenster, Türen und Dächer. Auch Anbauten und Installationen wie Außenjalousien, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Für wetterbedingte Schäden innerhalb des Hauses an Möbeln und anderen Haushaltsgegenständen kommt die Hausratversicherung auf. Allerdings übernehmen beide Versicherungen keine Schäden, die wegen geöffneter Türen oder Fenster entstanden sind.

Wer seine Versicherung einschalten möchte, muss allerdings offiziell einen Sturmschaden nachweisen. Dieser liegt nach den Versicherungsbedingungen ab Windstärke acht vor, was einer Geschwindigkeit von 63 Stundenkilometern entspricht. Im Zweifelsfall kann der Deutsche Wetterdienst Auskunft über die Windstärke in einer Region zu einem bestimmten Zeitpunkt geben.

Ist der Sturm die Ursache dafür, dass Wasser ins Haus eindringt und Schäden verursacht, dürften die Versicherungen ebenfalls eine Haftung anerkennen. Anders ist es bei Hochwasser und Überschwemmungen, die hauptsächlich für überflutete Keller verantwortlich sind. Hierfür muss zusätzlich eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen sein. Eine solche Police umfasst Folgen von Überschwemmungen, Erdrutschen oder Erdbeben und Lawinen. Wer in Risikogebieten wohnt, muss aber mit hohen Zuschlägen rechnen oder damit, gar keinen Vertrag zu bekommen.

Schäden genau dokumentieren

Kommt bei einem Unwetter das Auto zu Schaden, ist die Teilkaskoversicherung in der Zahlungspflicht. Sie bezahlt aber nur den Zeitwert und nicht den Wiederbeschaffungswert des Wagens. Auch für andere Schäden am und im Haus werden bloß die Reparaturkosten übernommen. Sollte der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden können, gibt es einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.

Ist es zu einem Schaden gekommen, sollte umgehend die Versicherung informiert werden. In Abstimmung mit der Gesellschaft sollten dann Reparaturen veranlasst werden. Zuvor muss der Schaden aber genau dokumentiert werden - also am besten fotografieren oder filmen. Schließlich sollte man sich bei der Regulierung nicht endlos vertrösten lassen. Sind alle Unterlagen bei der Versicherung, kann man spätestens einen Monat danach eine Abschlagszahlung verlangen. (apn)