Dortmund. .

Seit Beginn des Jahres gilt ein neues Erbschaftsrecht. Was muss man beim Verfassen des Testaments beachten? Wie funktioniert eine Schenkung? Anwälte geben Tipps, wie man’s richtig macht.

Am 1. Januar 2010 traten die vom Bund verabschiedeten Änderungen im Erbrecht in Kraft. Die Rechtsanwälte Karl-Heinz Rennert, Wolfgang Ehrler und Peter Schmitz geben Tipps.

Testament

Das Wichtigste: Ein Testament muss handgeschrieben sein, es müssen Ort und Datum vermerkt werden und natürlich dürfen die Unterschriften nicht fehlen. Voraussetzung ist ebenso, dass der oder die Verfasser noch geistig klar sind.

Das Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden, wenn die Erblasser sicherstellen wollen, dass das Dokument gefunden wird und nicht „verschwindet“. Bei komplizierteren Erbfällen lohnt der Weg zum Notar.

Ein gemeinsames Testament zweier Ehepartner, in dem der als zweites Sterbende als Erbe eingesetzt wird, ist oft sinnvoll, damit nicht die gesetzliche Erbregelung greift. Vorsicht: Nach dem Tod eines Partners kann das gemeinsame Testament nicht geändert werden.

Erbfolge

Grundsätzlich gilt: Es erben Eltern, Kinder und Ehegatte beziehungsweise eingetragener Lebenspartner eines Verstorbenen. Schwiegerkinder werden bei der gesetzlichen Erbfolge nicht bedacht. Erbt ein Ehepartner, zählt dieses Erbe nicht als Zugewinn. Aber: Eventuelle Zinsen, die ein geerbtes Vermögen bringt, fallen doch unter die Zugewinn-Regelung. Enkelkinder sind ebenfalls keine gesetzlichen Erben. Die Erbfolge kann wichtig werden, wenn wiederverheiratete Partner Kinder mit in die Ehe bringen. Denn ein angeheiratetes Kind ist nicht erbberechtigt.

Zwangsversteigerung

Was passiert, wenn Eigentümer ihr Haus bereits vor dem Tod an ihre Kinder überschreiben, dann zum Pflegefall werden und die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, Tatsächlich kann die öffentliche Hand von den Kindern verlangen, dass das vorab übertragene Vermögen für die Pflegekosten genutzt wird. Dafür reicht es aber, dass die Pflegekosten übernommen werden. Weigern sich die Kinder, kommt es zum Sozialhilfe-Regress: Die Zwangsversteigerung wird angeordnet.

Schenkung

Immobilien, Geld oder andere Werte können schon zu Lebzeiten verschenkt werden. Nach neuem Erbrecht gilt, dass der Wert des Verschenkten zwar noch zum Erbe gehört, jedoch Jahr für Jahr um zehn Prozent „abschmilzt“. Das bedeutet: Nach fünf Jahren wird das Verschenkte der Erbmasse nur noch zur Hälfte, nach zehn Jahren gar nicht mehr zugerechnet. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt des Verschenkens vor der gesetzlichen Neuregelung liegt, der Erbfall aber erst jetzt eintritt. Aber es gilt auch immer: Geschenkt ist geschenkt. Die Schenkung kann nicht rückgängig gemacht werden, auch wenn man sich zerstreitet..

Schulden

Auch Schulden sind vererbbar; allerdings kann ein solches Erbe ausgeschlagen werden. Wer sich also Sorgen macht, dass die Nachkommen für nicht bezahlte Rechnungen oder andere Verpflichtungen aufkommen müssen, kann beruhigt sein. Aber: Wer ein Erbe ausschlägt, verzichtet auf alles, auch auf Vermögen.

Immobilien

Viele Menschen wollen offenbar das eigene Haus oder die eigene Wohnung schon vor ihrem Tod an ihre Kinder übertragen. Dazu lassen sie sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen und wohnen dort weiter mit den gleichen Rechten wie zuvor. Ein solches Wohnrecht mindert steuerlich auch den Wert der Wohnung, weil sie ja nicht einfach weiter vermietet werden könnte. Achtung, es sollte vertraglich vereinbart werden, dass die Immobilie an den ursprüngliche Besitzer zurückfällt, wenn der Beschenkte vor ihm stirbt.

Pflichtteil

Als Pflichtteil gilt die Hälfte des gesetzlich zustehenden Erbes. Enterbt werden kann man in Deutschland nur schwerlich. Ein Grund dafür könnte nur eine Verurteilung zu einer Haftstrafe sein.

An Freunde vererben

Man kann seinen Nachlass auch an Freunde vererben – nur gelten dann geringere Steuerfreibeträge. Soll der Staat also nicht so viel miterben, sollte das Erbe an alle Familienmitglieder vererbt werden.