Essen. . Vier Notare beantworteten Leserfragen zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Sie erklären, warum viele Dokumente ungültig sind.

Was passiert, wenn ich selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann? Und wie stelle ich sicher, dass dann trotzdem in meinem Sinne gehandelt wird? Unangenehme Fragen, die sich viele erst spät stellen. Dabei kann immer etwas Unvorhersehbares passieren. Notare raten deshalb, sich frühzeitig mit wichtigen Vorsorgefragen zu befassen. Denn damit im Notfall alle Dokumente vorliegen und gültig sind, gilt es einiges zu beachten.

Was genau, das erklärten vier Notare der westfälischen Notarkammer, die Fragen unserer Leserinnen und Leser zu den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beantworteten. Die Telefone von Stefan Dietrich, Hanns-Christian Heyn, Stefan Keith und Jan Teigelack standen nicht still. Mehr als 100 Leser kamen durch und hatten Gelegenheit, ihre Fragen zu stellen. Viele von ihnen hätten bereits Formulare ausgefüllt, seien aber unsicher, ob das im Notfall ausreiche, so das Resümee der Notare. Die Antworten zu den wichtigsten Fragen haben wir deshalb an dieser Stelle noch einmal zusammengefasst:

Wann sollten Patientenverfügungen und Vollmachten verfasst werden?

So früh wie möglich, zumindest so lange, wie der Betroffene noch in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Notare kommen zur Beglaubigung aber auch nach Hause, ins Krankenhaus und sogar ins Hospiz. In diesem Fall muss der Notar seinen Sitz im Amtsgerichtsbezirk des Vollmachtgebers haben.

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Können die Dokumente selbst aufgesetzt werden oder muss dafür ein Notar beauftragt werden?

Es ist möglich, selbst eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Die Notare warnen allerdings davor, dass Ärzte selbst geschriebene Formulare nicht akzeptieren könnten, weil nicht zu erkennen ist, ob sie tatsächlich den Willen des Patienten wiedergeben und dieser bei der Unterschrift geschäftsfähig war. Mit einem notariell beglaubigten Dokument seien Verbraucher auf der sicheren Seite.

Worauf müssen Verbraucher achten, wenn sie eine Patientenverfügung ohne notarielle Beglaubigung verfassen möchten?

Im Internet kursieren Formulare unterschiedlicher Institutionen. Viele davon seien jedoch mit Vorsicht zu verwenden, warnen die Notare. Gerade Vordrucken von Organisationen mit Eigeninteressen mangele es an Neutralität. Die Notarkammer rät daher zur Nutzung der Textbausteine, die das Bundesjustizministerium auf seiner Homepage (www.bmjv.de) anbietet. Das Ministerium hat überdies eine Broschüre mit Ratschlägen rund um die Patientenverfügung herausgegeben. Auch sie ist im Internet abrufbar.

Was sollte in der Patientenverfügung unbedingt stehen?

Generell muss die Verfügung so detailliert wie möglich sein. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs reicht die Formulierung „ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“ nicht aus. Stattdessen muss dargelegt werden, in welchen Fällen der Patient welche Maßnahmen – etwa künstliche Ernährung oder maschinelle Beatmung – nicht möchte. Die Notare raten zudem, jede Seite des Dokuments einzeln zu unterschreiben.

Kann auch der Hausarzt die Patientenverfügung beglaubigen?

Nein, das darf nur ein Notar. Der Hausarzt kann allerdings die Geschäftsfähigkeit des Patienten bestätigen und bei medizinischen Fragen beraten. Denn viele Verbraucher fühlten sich nach Einschätzung der Notare damit überfordert, ein Formular ohne Hilfe eines Experten auszufüllen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Wer verhindern will, dass im Falle einer schweren Krankheit oder einer plötzlichen Notsituation ein Gericht einen externen Betreuer bestellt, kann per Vorsorgevollmacht Vertrauenspersonen benennen. Dadurch sind diese in der Lage, Entscheidungen für den Patienten zu treffen. Die Notare raten dazu, die Betreuer mit „allen denkbaren“ Vollmachten auszustatten. Darunter fallen Bank- und Vermögensgeschäfte, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden, aber auch Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten und die Unterbringung im Pflegeheim.

Wo sollten die Dokumente aufbewahrt werden?

Die Notare raten dazu, die Dokumente an einem sicheren Ort aufzubewahren, an dem sie schnell aufzufinden sind. Vorsorgevollmachten sollten in der Regel an den Bevollmächtigten ausgehändigt werden. Das sei jedoch ein „absolute Vertrauenssache“. Denn der Bevollmächtigte könne das Dokument jederzeit einsetzen.

Macht es Sinn, Vollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister des Bundes zu hinterlegen?

Kopien von Vollmachten, die Notare beglaubigen, gehen automatisch an das zuständige Amtsgericht und werden dort hinterlegt. Die Originale verbleiben in den Kanzleien. Manche Notare melden die Existenz der Vollmachten zusätzlich beim Vorsorgeregister an, ohne Inhalte dort zu hinterlegen. Generell erleichtert die Datenbank des Bundes das Auffinden von Urkunden, wenn sie rasch benötigt werden.

Was kostet eine notarielle Beglaubigung?

Die Patientenverfügung kostet in der Regel um die 100 Euro. Eine Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Nach Angaben der Notare fallen dabei meist Gebühren von bis zu 400 Euro an.