Karlsruhe. . Werbung auf Internetseiten darf mit einer Software herausgefiltert werden. Mit der Verbreitung des kostenlosen Werbeblockers „Adblock Plus“ handelt die Kölner Firma Eyeo weder wettbewerbswidrig, noch basiert ihr Geschäftsmodell auf einer „aggressiven geschäftlichen Handlung“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Damit erlitt das klagende Medienhaus Axel Springer eine Schlappe auf höchstrichterlicher Ebene (Az.: I ZR 154/16).
. Werbung auf Internetseiten darf mit einer Software herausgefiltert werden. Mit der Verbreitung des kostenlosen Werbeblockers „Adblock Plus“ handelt die Kölner Firma Eyeo weder wettbewerbswidrig, noch basiert ihr Geschäftsmodell auf einer „aggressiven geschäftlichen Handlung“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Damit erlitt das klagende Medienhaus Axel Springer eine Schlappe auf höchstrichterlicher Ebene (Az.: I ZR 154/16).
Die Entscheidung über den Einsatz des kostenfreien Werbeblockers liege beim Internetnutzer und nicht beim beklagten Unternehmen, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. Axel Springer will jetzt Verfassungsbeschwerde wegen Eingriffs in das Grundrecht auf Pressefreiheit einreichen.
Der Kläger sei in der Lage, sich gegen Werbeblocker zu wehren, argumentierten die BGH-Richter. So könne er Nutzern eines Blockers den Zugriff auf Angebote sperren. Der Verlag hatte beklagt, sein Geschäftsmodell sei durch das Unterdrücken von Werbung gefährdet. Nur wenige journalistische Angebote im Internet könnten Geld über Bezahlschranken einnehmen. Eine Eyeo-Anwältin hielt entgegen, der Verlag steigere seine Erlöse im digitalen Bereich trotz der Verbreitung von Adblockern jährlich im zweistelligen Prozentbereich.