München. Das Oberlandesgericht München hat die Klagen mehrerer Internetanbieter gegen den Werbeblocker Adblock Plus abgewiesen. Eine gezielte Behinderung der Angebote der Kläger liege nicht vor, urteilten die Richter gestern.
Das Oberlandesgericht München hat die Klagen mehrerer Internetanbieter gegen den Werbeblocker Adblock Plus abgewiesen. Eine gezielte Behinderung der Angebote der Kläger liege nicht vor, urteilten die Richter gestern.
Auch sei das Geschäftsmodell des Werbeblockers keine verbotene aggressive Werbung.
Abweichende Entscheidung
Das Kölner Oberlandesgericht hatte das Geschäftsmodell von Adblock Plus in einem weiteren Verfahren im vergangenen Jahr als „in Teilen wettbewerbswidrig“ bezeichnet. Wegen der abweichenden Entscheidung des OLG Köln ließen die Münchner Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
Geklagt hatten RTL Interactive, ProSiebenSat.1 Media und die „Süddeutsche Zeitung“ in drei getrennten Verfahren in München. Sie werfen dem Kölner Unternehmen Eyeo, das den Werbeblocker Adblock Plus frei zum Herunterladen anbietet, vor, der Einsatz des Adblockers führe bei ihnen zu massiven Umsatzeinbußen. Eyeo übe unlauteren Druck auf Internetanbieter aus, sich gegen die Zahlung von Lizenzgebühren in eine sogenannte White List aufnehmen zu lassen. Die Software ist so eingestellt, dass Werbung, die auf der White List als nicht störend aufgeführt wird, angezeigt werden kann.
Die Nutzung von Werbeblockern sei auch kein Verstoß gegen das Urheberrecht, urteilten die Münchner Richter. Ein kartellrechtliches Verbot wurde ebenso wenig verhängt, weil Eyeo keine marktbeherrschende Stellung habe.
Das OLG München wies mit seiner Entscheidung die Berufung gegen Urteile des Landgerichts München vom Mai 2015 und März 2016 zurück.
Bezahlmodell „Whitelisting“
Der Konzern Axel Springer hatte in Köln gegen Eyeo geklagt. Das OLG Köln hielt zwar die Blockade von Werbung an sich nicht für wettbewerbswidrig, wohl aber das Bezahlmodell des „Whitelistings“.