Karlsruhe. . Das Rohrleitungsgesetz des NRW-Landtages, das den Bau der 67 Kilometer langen Pipeline für Kohlenmonoxid (CO) zwischen den Bayer-Werken Dormagen und Uerdingen über Duisburg ermöglichte, ist nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber dürfe auch die für die Verlegung erforderlichen Enteignungen von privaten Flächen ermöglichen. Das hat am Freitag das Bundesverfassungsgericht (BVG) festgestellt.

Das Rohrleitungsgesetz des NRW-Landtages, das den Bau der 67 Kilometer langen Pipeline für Kohlenmonoxid (CO) zwischen den Bayer-Werken Dormagen und Uerdingen über Duisburg ermöglichte, ist nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber dürfe auch die für die Verlegung erforderlichen Enteignungen von privaten Flächen ermöglichen. Das hat am Freitag das Bundesverfassungsgericht (BVG) festgestellt.

Vor zweieinhalb Jahren hatte das Oberverwaltungsgericht Münster das Klageverfahren gegen die Planfeststellung für die umstrittene Trasse ausgesetzt, um das Gesetz höchstrichterlich überprüfen zu lassen. Die OVG-Kammer habe ihre Zweifel nicht ausreichend begründen können, stellte Karlsruhe fest. Bayer darf nun hoffen, nach zehnjährigem Rechtsstreit doch eine Betriebsgenehmigung für die Leitung zu erhalten. Dass es mögliche Mängel bei Sicherheit, Technik und Trassenverlauf für „heilbar“ hält, hatte das OVG bereits 2014 deutlich gemacht.