Essen. Schon vor der Geburt dürfen Eltern die Steuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westefalen in Essen hervor. Da entsprechende Gesetze einen Wechsel für nicht ausdrücklich untersagten, sei er prinzipiell erlaubt.
Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu beziehen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jetzt in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden, wie das Gericht am Donnerstag in Essen mitteilte.
Steuerklassenwechsel im Gesetz nicht ausgeschlossen
Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet, schlössen weder das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz noch das Steuerrecht aus, hieß es. Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. «Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können», begründete der zuständige 13. Senat des Landessozialgerichts sein Urteil.
Geklagt hatte im ersten Fall eine Beamtin im Landesdienst, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuerklassenkombination III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug geführt hatte.
Klägerinnen können nun in Revision gehen
Andererseits hätte der Lohnsteuerklassenwechsel den Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1.000 Euro erhöht, wenn er von der zuständigen Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt worden wäre. Diese Ablehnung hat das Landessozialgericht jetzt - ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Dortmund - korrigiert.
Im zweiten Fall hatte eine Bankkauffrau geklagt, die sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in III gewechselt war. Dadurch erhöhte sich ihr Elterngeld um rund 800 Euro.
In beiden Fällen ließ das LSG eine Revision zu. (ddp)
Aktenzeichen: L 13 EG 40/08; L 13 EG 51/08