Berlin. Am Dienstag streiken Flugbegleiter bei Eurowings, am Mittwoch sind die Piloten der Lufthansa im Ausstand. Diese Rechte haben Kunden.
- Flugbegleiter von Lufthansa-Tochter Eurowings treten ab Donnerstag in Streik
- Kunden, deren Flug wegen Streiks gestrichen wird, haben Anspruch auf einen Ersatzflug
- Unter Umständen können Kunden auch den Ticketpreis zurückverlangen
Die Flugbegleiter der Lufthansa-Töchter Eurowings treten am Dienstag in Hamburg und Düsseldorf in Streik.An beiden Standorten sollen die Beschäftigten von fünf Uhr morgens bis 20 Uhr die Arbeit niederlegen. Am Mittwoch kommt es dann beim Mutterkonzern Lufthansa zum Streik. Bei der Lufthansa legen die Piloten den ganzen Tag über die Arbeit nieder – betroffen sind Lang- und Kurzstreckenverbindungen von deutschen Flughäfen.
Ob die Fluglinien mit einem Ersatzflugplan Ausfälle und Verspätungen komplett verhindern können, ist unsicher. Fluggäste haben nach der Fluggastrechteverordnung der EU weitreichende Rechte, die sie früh genug studieren sollten. Von der Erstattung des Ticketpreises bis zu Speisen und Getränken bei Verspätung ist vieles möglich.
Diese Rechte haben Sie bei einer Annullierung
Ersatzflug Sollte ein Flug wegen eines Streiks bei der Airline gestrichen werden, haben Kunden einen Anspruch auf einen Ersatzflug, wie die Verbraucherzentralen auf ihrer Internetseite mitteilten. Dieser kann durch die Fluglinie selbst oder auch von anderen Anbietern durchgeführt werden. Die Fluglinie muss aber sicherstellen, dass der Reisende an dem gebuchten Ziel ankommt.
Erstattung des Ticketpreises Wenn kein Ersatzflug bereitgestellt wird, kann der Reisende den Kaufpreis für das Flugticket zurückverlangen. Dies ist auch möglich, wenn der Fluggast durch lange Wartezeiten schlichtweg die Lust an der Reise verloren hat. Die Rückforderung des Kaufpreises sollte schriftlich erfolgen. Einen Musterbrief dazu stellen die Verbraucherzentralen im Internet bereit. Auch bei Verspätungen ab fünf Stunden kann der Ticketpreis zurückerstattet werden und die Reise storniert werden.
Schadenersatzanspruch bei Pauschalreisen Haben Sie eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht, können sie auch einen Ersatzflug verlangen, müssen dem Veranstalter aber eine Frist von einigen Stunden einräumen, um zu reagieren. Wenn in der Frist nichts geschieht, kann der Reisende sich selbst alternative Reiserouten zum Urlaubsort suchen und die Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen. Das gilt auch für Taxifahrten zu einem nahegelegenen anderen Flughafen oder Bahnhof.
Das können Sie bei Verspätungen verlangen
Betreuungsleistungen Dem Kunden von Fluglinien stehen nach der Fluggastrechteverordnung der EU bei Verspätungen sogenannte Betreuungsleistungen zu. Die Leistungen reichen von Essen und Getränken über das Recht auf zwei Telefonate oder E-Mails hin zu einem Hotelzimmer, wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfindet. Die Beförderung zu dem entsprechenden Hotel muss ebenfalls die Fluglinie zahlen. Als Verspätung gilt eine Zeit von zwei Stunden bei Kurzstrecken (bis 1500 km), von drei Stunden bei Mittelstrecken (bis 3500 km) und von vier Stunden bei Langstrecken (über 3500 km).
Eigeninitiative Kunden, die Pauschalreisen gebucht haben, müssen sich generell mit Verspätungen bis zu vier Stunden abfinden. Ist diese Zeit überschritten, können sie einen Ersatzflug (Frist siehe oben) verlangen. Wenn dieser nicht bereitgestellt wird, kann der Reisende sich selbst Alternativen suchen und dem Veranstalter in Rechnung stellen.
Reisepreisminderung Wer sich weiter auf den Veranstalter verlässt, kann nach der Pauschalreise den Reisepreis mindern. So können fünf Prozent des Tagespreises pro Stunde Verspätung zurückverlangt werden, wie die Verbraucherzentralen mitteilen.
Wann haben Kunden keine Ansprüche an die Firmen?
Bei einer Annullierung haben Kunden immer ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Es gibt aber auch Streikfälle, in denen Reisende keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen haben. Streiks von Dritten – also von Fluglotsen oder Sicherheitsmitarbeitern am Boden – gelten als Fall von höherer Gewalt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch firmeninterne Streiks die Fluglinien von Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz entbinden (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11). Pauschalreisende haben in diesem Fall aber das Recht, die Reise abzubrechen und den vollen Reisepreis zurückzuverlangen – also auch die Kosten für Hotels.
Werden Flugänderungen bei einer Pauschalreise – zum Beispiel ein Reiseantritt am Abend statt am Morgen – frühzeitig mitgeteilt, haben Kunden keine weitergehenden Ansprüche. Den Kunden wird rechtlich abverlangt, dass der erste und letzte Reisetag für die An- und Abreise einzurechnen sind. Wird allerdings die Nachtruhe durch Verschiebungen beeinträchtigt oder der zweite und/oder vorletzte Tag verkürzen sich, dann können Kunden den Reisepreis mindern.
So sollten Sie handeln, wenn Airline und Reiseveranstalter nicht reagieren
Viele Airlines und Reiseveranstalter zeigen sich nicht gerade sehr kundenfreundlich, was Beschwerden oder Reisepreiserstattungen angeht. Deshalb gibt es seit 2009 die bundesweit tätige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP). Sie bearbeitet Beschwerden von Flug-, Bahn-, Bus- und Schiffsreisenden. Obwohl auch die Verbraucherzentralen Beschwerden von Flugreisenden entgegennehmen, verweisen auch sie meist an die SÖP.