Berlin. Kindergeld, Grundfreibetrag und Altersvorsorge: Im neuen Jahr ändert sich bei Steuern und Finanzen einiges – die wichtigsten Punkte.

  • Lohnsteuer-Freibeträge gelten länger als bisher
  • Steuer-ID für Freistellungsaufträge und Kindergeld nötig
  • Weitere Neuerungen im Überblick

Mit frischem Schwung ins neue Jahr: Neben einer Reihe von guten Vorsätzen kündigen sich zum Jahreswechsel immer auch viele Neuerungen an. Wer sie kennt, profitiert unter Umständen von Erhöhungen und Freibeträgen oder erspart sich unnötigen Ärger. Was sich ab 1. Januar 2016 alles im Bereich Steuern und Finanzen ändert – ein Überblick:

Lohnsteuer-Freibeträge gelten länger: Steuerpflichtige mussten Freibeträge für den Lohnsteuerabzug bisher jedes Jahr neu beantragen. Das ist bald nicht mehr nötig, denn ab 2016 gelten Freibeträge zwei Jahre lang. Wer also einen Freibetrag ab dem 1. Januar eingetragen hat, kann davon bis Ende 2017 profitieren, erklärt Mechthild Winkelmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wichtig zu beachten: „Ändert sich innerhalb der zwei Jahre etwas, muss der Steuerpflichtige das dem zuständigen Finanzamt sofort mitteilen“, sagt Winkelmann. Wenn sich etwa die Werbungskosten des Arbeitnehmers verringern, weil sich durch einen Umzug der Arbeitsweg verkürzt hat, ist das meldepflichtig.

Altersvorsorge wirkt sich steuermindernd aus: Ausgaben für die Altersvorsorge wirken sich steuermindernd aus. Der Fiskus erkennt bisher 80 Prozent der Aufwendungen an – ab 2016 wirken sich bis zu 82 Prozent steuermindernd aus. Das bedeutet: Steuerpflichtige können dann bis zu 18.669 Euro steuerlich geltend machen. Bei Ehepaaren werden Aufwendungen in einer Höhe von bis zu 37.338 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.

„Wer für das Alter vorsorgt, kann einen Höchstbetrag von 22.767 Euro als Sonderausgaben beim Finanzamt angeben“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Doch Vorsicht: Zahlen Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung ein, wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Aufwendungen abgezogen.

Ab 2016 verändert sich auch die Rentenbesteuerung: Der steuerpflichtige Anteil steigt für Neurentner von 70 auf 72 Prozent. Damit sind für sie nur noch 28 Prozent der Rente steuerfrei.

Grund- und Kinderfreibetrag steigen: Ab dem 1. Januar müssen Ledige erst Einkommen von mehr als 8652 Euro versteuern. „Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro“, sagt Isabel Klocke. Gemeinsam veranlagte Ehepaaren müssen erst Einkommenssteuer zahlen, wenn sie mehr als 17.304 Euro verdienen.

„Wer nur geringe Einkünfte hat, muss keine Steuererklärung abgeben“, sagt Klocke. Die Einkommensgrenze liegt hier bei 11.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 20.900 Euro bei Ehepaaren.

Die Bundesregierung hat für das Jahr 2016 auch den Kinderfreibetrag um 48 Euro angehoben. „Der steuerfreie Teil des Einkommens steigt damit auf 2304 Euro pro Kind und Elternteil“, erklärt Klocke.

Steuer-ID für Kindergeld-Bezug nötig: Auch das Kindergeld steigt im kommenden Jahr um zwei Euro. Wer es beziehen will, muss ab 2016 aber eindeutig identifizierbar sein – die Familienkassen brauchen dafür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Kindergeldbeziehers sowie der Kinder. Das gilt unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Falls die Angaben nicht vorliegen, werden Eltern im Laufe des Jahres angeschrieben. „Sie müssen also erst tätig werden, wenn sie eine entsprechende Aufforderung von der Familienkasse erhalten haben“, sagt Frauke Wille von der Bundesagentur für Arbeit. „Das Kindergeld zahlt die Familienkasse weiterhin, auch wenn Eltern die Daten erst im Laufe des Jahres schriftlich nachreichen“, erklärt Wille.

Keine Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID: Auch die Banken brauchen ab dem 1. Januar die Steuer-ID ihrer Kunden. Denn andernfalls verlieren Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Fehlen die Angaben, müssen Kunden aber keinen neuen Antrag stellen. „Es reicht, wenn sie der Bank ihre Steuer-ID nennen“, sagt Tanja Beller vom Bankenverband. Bei Gemeinschaftskonten gilt: Die Nummer müssen beide Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern mitteilen.

In vielen Fällen kennen die Banken die Steuer-ID schon. Denn seit 2011 muss sie auf neuen Anträgen verbindlich angegeben werden. Für Kapitalerträge liegt der Steuersatz bei 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Beträge in einer Höhe von bis zu 801 Euro pro Jahr sind steuerfrei, wenn Anleger bei ihrer Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag stellen. Für Ehepaare liegen die freigestellten Beträge bei 1602 Euro pro Jahr.

Ab Februar gilt nur noch IBAN: Kontonummer und Bankleitzahl haben bald endgültig ausgedient. Privatpersonen müssen ab 1. Februar die IBAN (International Bank Account Number) verwenden. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Diese Verpflichtung bestand für Unternehmen und Vereine schon länger. Indirekt bleiben die Bankleitzahl und die Kontonummer den Kunden aber erhalten – als Teil der 22-stelligen IBAN-Nummer folgen die Angaben nach der Länderkennung «DE» und einer zweistelligen Prüfnummer.

„Verbraucher finden die IBAN-Nummer auf ihren Kontoauszügen, im Online-Banking oder auf ihrer girocard“, sagt Beller. Da die IBAN innerhalb der Eurozone als Kundenkennung verbindlich gilt, brauchen Kunden die BIC (Bank Identifier Code) ab Februar nicht mehr. Ausnahme: Sie müssen die BIC angeben, wenn sie Geld außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums überweisen.

Keine Kfz-Steuer für Elektroautos: Reine Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Januar zugelassen werden, sind für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Das ist deutlich weniger als bisher. Denn Elektroautos, die bis zum 31. Dezember 2015 zugelassen werden, genießen noch zehn Jahre lang die Befreiung von der Kfz-Steuer. (dpa)