Karlsruhe. Wer TV- und Rundfunksender in einem Mehrparteienhaus weiterleitet, muss dafür keine Gema-Gebühren zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Eine Wohneigentümergemeinschaft muss keine Gema-Gebühren zahlen, wenn sie von einer Gemeinschaftsantenne Fernseh- und Rundfunkprogramme per Kabel an die einzelnen Wohnungen weiterleitet. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Den Richtern lag eine Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema gegen eine Münchner Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten vor. Die Gema sah in der Weiterleitung von der Antenne per Satellit durch ein Kabelnetz in die Wohnungen eine öffentliche Wiedergabe. Sie verlangte Schadensersatz in Höhe von rund 7500 Euro (Az.: I ZR 228/14). Die Klage scheiterte nun vor dem BGH, ebenso wie schon in den Vorinstanzen.

Gema verlangt Schadensersatz in Höhe von 7500 Euro

Die Gema sieht in der Weiterleitung eine öffentliche Wiedergabe und verlangte Schadensersatz in Höhe von rund 7500 Euro (Az.: I ZR 228/14). Bei der Übertragung der Signale handelt es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht um eine urheberrechtlich relevante Weiterleitung, sondern nur um den verbesserten privaten Empfang der Originalsendungen.

Der Gema-Anwalt sprach von einer "zufälligen Ansammlung von Bewohnern", vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal. Die Anwältin der Wohnungseigentümer ließ dies hingegen nicht gelten. Sie verwies auf eine "private, untereinander verbundene Gruppe". Und sie betonte: "Es schellt nicht einfach jemand an der Tür und sagt: Ich will jetzt mal kostenlos Radio hören oder fernsehen." (dpa)