Essen. . Thyssen-Krupp drohen Nachzahlungen für erhöhte Betriebsrenten. Diese könnten die Bilanz mit einem knapp dreistelligen Millionenbetrag belasten.

Dem Essener Industriekonzern Thyssen-Krupp drohen im Streit um möglicherweise fehlerhafte Auszahlungen von Betriebsrenten finanzielle Belastungen in Millionenhöhe. Thyssen-Krupp sei zwar nach wie vor der Auffassung, dass es korrekt war, Betriebsrenten-Erhöhungen zum Teil zu unterlassen. Im Konzern gibt es allerdings auch Berechnungen für eine mögliche juristische Niederlage, wie aus dem jüngst veröffentlichten Quartalsbericht hervorgeht.

Sollten die Gerichte nicht den Argumenten von Thyssen-Krupp folgen, drohen Nachzahlungen und Rückstellungen für erhöhte Betriebsrenten. Diese könnten „das Eigenkapital in der Konzernbilanz einmalig mit einem knapp dreistelligen Euro-Millionenbetrag belasten“.

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Die Unternehmen von Thyssen-Krupp zahlen bundesweit 127.000 früheren Beschäftigten eine Betriebsrente. Thyssen-Krupp überweist rund 400 Millionen Euro pro Jahr. Arbeitgeber mit Betriebsrentenzusagen sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu überprüfen, ob und in welcher Höhe sie die Renten anpassen müssen, um die Inflation auszugleichen. Wenn ein Unternehmen in einer schwierigen Lage ist, dürfen die Erhöhungen ausgesetzt werden.

„Wir würden das gerne höchstrichterlich klären lassen“

Ausschlaggebend sei nicht die Lage des Konzerns, sondern die des einzelnen Unternehmens, wird bei Thyssen-Krupp betont. 2012 und 2013 haben viele Thyssen-Krupp-Firmen auf eine Erhöhung der Renten verzichtet. Betriebsrentner hatten in der Folge gerichtlich und außergerichtlich eine Rentenerhöhung und Nachzahlungen gefordert.

Einige Klagen wurden abgewiesen, doch mehrere Betriebsrentner erzielten Etappenerfolge vor Gericht. Wie die Sache letztlich ausgeht, hängt nun entscheidend vom Bundesarbeitsgericht ab. „Wir würden das gerne höchstrichterlich klären lassen“, teilte das Unternehmen auf Anfrage mit. Dem Vernehmen nach könnte sich schon im Laufe der nächsten Wochen entscheiden, ob sich das Bundesarbeitsgericht der Sache annimmt.