Berlin. Geklaute Maultaschen, gemopste Frikadellen oder private Mails – der kleinste Fehltritt am Arbeitsplatz reicht für ein Kündigungsschreiben aus. Die vielen Gründe, warum Chefs ihre Mitarbeiter fristlos entlassen - ein Überblick.

Heimlich naschen: Wer für private Zwecke etwas unerlaubt vom Arbeitgeber entwendet, begeht Diebstahl. Dazu zählt die Briefmarke ebenso wie ein Brötchen vom Geschäftsbuffet. Das klingt kleinlich, genügt aber für eine fristlose Entlassung. „Selbst die kleinste Unterschlagung berechtigt zur Kündigung”, sagt Lorenz Mayr, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. „Nicht der Schaden zählt, sondern der Vertrauensbruch.”

Private E-Mails: Das Internet wird Arbeitnehmern häufig zum Verhängnis. Hat der Chef seinen Angestellten verboten, den Computer für private Zwecke zu nutzen und ertappt sie dabei, kann das Anlass zur Kündigung sein. Ist die private Computernutzung verboten, darf der Arbeitgeber sogar in den Mails seiner Mitarbeiter stöbern. „Das E-Mail-Fach ist dann so etwas wie der Briefkasten der Firma”, sagt Mayr.

Illegale Daten: Mancher Arbeitgeber erlaubt privates Surfen im Netz. Strafbar dürfen sich die Mitarbeiter dabei jedoch nicht machen. Wer zum Beispiel illegal Musik herunterlädt, riskiert das Kündigungsschreiben, weil er dafür betriebliche Mittel verwendet. Auch sollten es Mitarbeiter mit privaten Aktivitäten im Netz während der Arbeitszeit nicht übertreiben. „Zehn bis 15 Minuten sind schon zu viel”, erklärt Mayr. Schließlich sei die Arbeitszeit zum Arbeiten da.

Handy aufladen: Dass selbst das Aufladen des privaten Mobiltelefons am Arbeitsplatz eben diesen kosten kann, musste im Sommer ein Mitarbeiter eines Oberhausener Industrieunternehmens erfahren. Dem Chef genügte der Tatbestand des Stromklaus, um sich von seinem Mitarbeiter zu trennen. Die Kündigung wurde inzwischen zwar zurückgenommen, zeigt aber wieder einmal, dass selbst beim kleinsten Vergehen die Entlassung drohen kann.

Geschenke annehmen: Präsente annehmen ist erlaubt, es sei denn, im Arbeitsvertrag steht etwas anderes. Bestechlich dürfen sich Angestellte freilich nicht machen. Das wäre ein Kündigungsgrund. Ob nun die Flasche Wein oder der Briefbeschwerer schon zu viel des Guten sind, hängt vom Einzelfall ab.

Beleidigung: Kritik am Chef oder an den Kollegen ausüben ist gestattet – solange sie auf der sachlichen Ebene bleibt. Beleidigungen hingegen, können die Kündigung einbringen. „Fäkalsprache ist tabu”, betont Mayr. Bei sexueller Belästigung würden Mitarbeiter in der Regel gefeuert.

Straftaten aufdecken: Decken Angestellte auf, dass ihr Vorgesetzter eine Straftat begangen hat, dürfen sie damit nicht sofort an die Öffentlichkeit gehen. Dafür können sie fristlos gekündigt werden. „Vielmehr müssen sie zuerst versuchen, die Sache intern zu klären und zum Beispiel einen Ombudsmann aufsuchen”, sagt Fachanwalt Mayr. Kein Kündigungsgrund hingegen sei es, wenn sie gezwungen sind, an die Öffentlichkeit zu gehen, weil sie vielleicht selbst Schaden davontragen würden.

Geringfügigkeitsgrenze: Die SPD macht sich derzeit für ein Kündigungsverbot bei Bagatell-Diebstählen stark. Womöglich wird schon ein Richterspruch mehr Klarheit bringen: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Fall der Berliner Kassiererin ,Emmely', die Pfandbons unterschlagen hatte, angenommen. Arbeitsrechtler erwarten, dass das BAG in seiner Entscheidung die Geringfügigkeit der Unterschlagung berücksichtigt und gegebenenfalls sogar eine Geringfügigkeitsgrenze einführt. Schließlich seien Beschäftigungsverhältnisse heutzutage oft so anonymisiert, dass Vertrauensbruch allein nicht mehr Grund für eine fristlose Kündigung sein könne.