Duisburg. Wer die Arbeit für eine „Zigarettenpause” unterbricht, ohne sich im Zeiterfassungssystem auszustempeln, riskiert seinen Job.
Hat der Arbeitgeber zuvor bereits eine Abmahnung wegen der Raucherpause auf seine Kosten ausgesprochen, rechtfertigt ein erneuter Verstoß gegen die Pausenregelung sogar eine fristlose Kündigung. Das entschied das Arbeitsgericht Duisburg (AZ: 3 Ca 1336/09). Die Richter wiesen damit die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Die langjährig Beschäftigte war im Laufe vorigen Jahres mehrfach abgemahnt worden, weil sie entgegen einer geltenden Vereinbarung Raucherpausen machte, ohne sich im Zeiterfassungssystem des Betriebs ab- und wieder anzumelden. Im Frühjahr 2009 erhielt die Klägerin die fristlose Kündigung, weil sie erneut Raucherpausen einlegte, ohne sich auszustempeln und nachträglich auch keine Korrekturbelege einreichte.
Arbeitsgericht urteilte
Nach Ansicht der Richter war die Kündigung angesichts des wiederholten Verstoßes gegen die Pausenregelung gerechtfertigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung. Sie zerstöre das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis, begründete das Gericht seine Entscheidung. ddp