Essen. Offene Kerzen, Lichterketten und Co. verursachen in der Weihnachtszeit in deutschen Haushalten jährlich unzählige Brände. Und immer öfter müssen Gerichte klären, wer bei Adventsbränden für den Schaden aufkommt. Dabei kommen durchaus interessanteste Urteile heraus.
Wenn morgen die Adventszeit beginnt, dann können sich Feuerwehren im ganzen Land wieder auf arbeitsreiche Tage einstellen. Denn vor und am Weihnachtsfest kommt es traditionell zu vielen Bränden – ob aus Unachtsamkeit oder grober Fahrlässigkeit, das müssen anschließend immer wieder Gerichte klären. Eine Auswahl von interessanten Urteile dazu:
Ein teurer Schluck zuviel
Den Schaden durch einen Brand selbst zahlen musste ein Mann, der unter Alkoholeinfluss eingeschlafen war, während fünf Kerzen auf einem Kerzenständer brannten. Das entschied das Oberlandesgericht Köln. Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen 9 U 113/09.
Fatales Nickerchen
Besser weg kam ein Mann, der sich aufs Sofa gelegt hatte, weil er entspannen wollte. Er nickte ein und es kam durch den Adventskranz zum Brand mit beträchtlichem Schaden. Die Versicherung nannte sein Verhalten grob fahrlässig und wollte nicht zahlen. Musste sie aber, entschied das Oberlandesgericht München. Er habe offensichtlich nicht schlafen wollen und es sei nicht nötig, ohne Unterlass in Richtung Kerzen zu schauen. Oberlandesgericht München Aktenzeichen 20 U 5148/98.
Ablenkung Puppenwagen
Ähnlich wie beim Fall in Bayern argumentierten auch die Richter des OLG Düsseldorf. Eine Frau hatte das Adventsgesteck mit den erst zu einem Viertel abgebrannten Kerzen an Heiligabend ganz kurz allein gelassen, weil sie mit ihrer Tochter vor der Tür deren neuen Puppenwagen ausprobieren wollte. Das reiche nicht für eine grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung musste zahlen. Oberlandesgericht Düsseldorf Aktenzeichen 4 U 49/97.
Gefährliches Quengeln
Da ihr Sohn beim Aufbruch zum Onkel viel Theater machte – er quengelte unter anderem, er wolle nicht mit – vergaß eine Mutter in all der Aufregung das Löschen der Adventskerzen. Die Folge war ein Brand mit einem Schaden von rund 25.000 Euro Schaden. Auch hier verweigerte die Versicherung eine Zahlung mit Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit. Das sahen die Richter beim OLG Oldenburg anders, obwohl auch sie ein nicht unerhebliches Verschulden der Frau am Brand feststellten. Oberlandesgericht Oldenburg Aktenzeichen 2 U 161/99.
Feuriges Schäferstündchen
Während sich eine Frau nach dem Aufwachen bei ihrem Lebensgefährten auf sehr intime Weise für das von ihm vorbereitete Frühstück bedankte, kam es am bereits angezündeten Adventskranz im Wohnzimmer zu einem Brand. Da er nicht davon ausgehen konnte, was ihn im Schlafzimmer erwartet, habe er nicht grob fahrlässig gehandelt, obwohl die Kerzen während des Schäferstündchens im Schlafzimmer rund eine halbe Stunde unbeobachtet gewesen seien. Mit dieser Begründung entschied das Landgericht Mönchengladbach gegen die Versicherung, die sich geweigert hatte, zu zahlen. Landgericht Mönchengladbach Aktenzeichen 10 O 141/98.
Zu junge Aufsichtsperson
Grob fahrlässig handelt hingegen aus Sicht des Amtsgerichts Eisenhüttenstand, wer einen Sechsjährigen auf die brennenden Kerzen einer Weihnachtspyramide aufpassen lässt, während er selbst ein Bad nimmt. Die Versicherung muss darum nicht zahlen. Amtsgericht Eisenhüttenstadt Aktenzeichen 6 C 566/01.
Recht auf Baum mit Kerzen
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen (relativ sicherer Standort, nie länger ohne Aufsicht) fing ein Christbaum mit echten Kerzen Feuer. Das führte zu einem Brand. Die Versicherung weigerte sich mit Hinweis auf das hohe Risiko durch Kerzen, den Schaden zu übernehmen. Das OLG Schleswig-Holstein entschied: Die Entscheidung für Wachskerzen ist noch keine Fahrlässigkeit. Oberlandesgericht Schleswig-Holst. Aktenzeichen 3 U 22/97.