Essen. Darf ich von den Weintrauben in der Auslage probieren, bevor ich sie kaufe? Nein! Wir räumen mit Mythen rund um den Supermarkt-Einkauf auf.

1) Pfandbons verfallen nach einem Jahr.

Leergut-Logistik am Beispiel von Edeka Paschmann in Mülheim Dümpten. Geschäftsführer Wilhelm Paschmann erläutert das System und die Probleme am 05.03.11 in Mülheim an der Ruhr Bild: Stephan Glagla / WAZ FotoPool
Leergut-Logistik am Beispiel von Edeka Paschmann in Mülheim Dümpten. Geschäftsführer Wilhelm Paschmann erläutert das System und die Probleme am 05.03.11 in Mülheim an der Ruhr Bild: Stephan Glagla / WAZ FotoPool © Stephan Glagla

Das stimmt nicht, auch wenn Kunden es in Supermärkten immer wieder zu hören bekommen. Für Pfandbons gelten die allgemeinen Verjährungsfristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§195 BGB). Das heißt: Als Kunde hat man drei Jahre lang einen Anspruch darauf, dass einem der Pfandbetrag ausgezahlt wird.

Manche Registrierkasse verweigert die Annahme alter Pfandbons, doch das ist nicht das Problem des Kunden. Zur Not müsse der Supermarkt die Auszahlung per Hand vornehmen, erklärt die Stiftung Warentest.

Wichtig ist dabei nur, dass der Pfandbon noch lesbar ist. Dafür sollte man ihn nicht zu oft knicken und keinen warmen Temperaturen aussetzen, das mag das Thermopapier nämlich gar nicht.

2) "Nur mal probieren" - Mundraub ist nicht strafbar

Neukirchen-Vluyner Tafel
Neukirchen-Vluyner Tafel © Volker Herold

Die Weintrauben sehen in der Auslage so verlockend aus, da greift manch einer direkt zu. "Nur um zu probieren, ob sie auch schmecken". Gern erfolgt dabei der Verweis auf den angeblichen straffreien Mundraub. Aus juristischer Perspektive ist das großer Quatsch.

Denn das Delikt Mundraub gibt es schon seit 1975 nicht mehr - und auch damals hätte es die Weintrauben-Nascherei nicht legalisiert. Wer sich an der Obstauslage bedient, begeht einen Diebstahl. Bleibt das folgenlos, liegt es an der Kulanz des Supermarkt-Personalst

3) Was nicht schmeckt, kann ich einfach zurückbringen.

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Stimmt nicht. Ist die Ware nicht beschädigt, sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Umtausch vor. Nur bei defekten Geräten oder schon beim Kauf abgelaufenen Lebensmitteln zwingt der Gesetzgeber den Händler zur Rücknahme.

Viele Supermarkt-Ketten nehmen Fehlkäufe allerdings aus Kulanz zurück. Schließlich erhoffen sie sich, dass der Kunde weiterhin bei ihnen einkauft.

4) Ohne Kassenbon und Originalverpackung keine Reklamation.

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"Reklamation nur bei originalverpackter Ware und gegen Vorlage des Kassenbons" - so oder ähnlich verkaufen viele Händler die Umtauschregeln, ganz richtig ist das aber nicht. Ist die Ware mangelhaft, muss der Händler sie auch ohne Verpackung und Kassenbon zurücknehmen.

Allerdings, und das ist häufig schwierig, muss der Kunde beweisen, dass er das Produkt tatsächlich bei dem Händler gekauft hat, bei dem er es reklamiert. Fehlt der Kassenbon, geht das nur, indem er beispielsweise Zeugen mitbringt, die beim Kauf dabei waren.

5) Ich kann mit so vielen Münzen bezahlen, wie ich will.

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"Warten Sie, ich glaub, ich hab's passend." - Fällt dieser Satz an einer Supermarktkasse, wissen Kassierer und Kunden: Jetzt dauert es länger. Dabei gibt es klare Regeln und Grenzen für die Barzahlung.

Mehr als 50 Münzen muss kein Kassierer akzeptieren, so steht es in Paragraf 3 des Münzgesetzes. Wer sein Kleingeld loswerden will, muss es zur Bank tragen. Auch wenn viele Filialen dafür inzwischen Gebühren berechnen.

6) Das Security-Personal darf Taschen von Kunden durchsuchen.

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Ladendiebstahl ist für viele Supermärkte ein ernstzunehmendes Problem. Sie begegnen ihm, indem sie immer mehr Detektive und Security-Kräfte einsetzen - was vielen Kunden das Gefühl vermittelt, unter Generalverdacht gestellt zu werden.

Doch das Personal bewegt sich auch rechtlich auf dünnem Eis: Ohne konkreten Verdacht - etwa Zeugenaussagen - dürfen sie keine Taschen durchsuchen. Im Zweifelsfalle dürfen sie einen Verdächtigen nur festhalten und die Polizei rufen.

7) Ich darf meine Waren im Einkaufswagen nach Hause bringen, wenn ich ihn danach zurückbringe.

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Die Idee ist naheliegend, gerade für Menschen, die ohne Auto unterwegs sind. Und dennoch: Erlaubt ist das nicht. „Wer einen Einkaufswagen vom Supermarkt mit nach Hause nimmt, handelt rechtswidrig – auch wenn er die Absicht hat, den Einkaufswagen wieder zurückzubringen“, warnt Rechtsanwalt Per Friedrich. „Denn der Einkaufswagen ist Eigentum des Supermarkts und nicht dazu vorgesehen, über die Sammelplätze hinaus mitgenommen zu werden.“

Einige Supermärkte schützen ihre Einkaufswagen inzwischen, indem sie sie mit Bremsen ausstatten, die automatisch greifen, sobald der Wagen über die Grenzen des Parkplatzes hinausgeschoben wird.

8) Gutscheine verfallen nach einem Jahr.

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Gutscheine als Geschenk sind beliebt, allerdings mehr bei den Schenkenden als bei den Beschenkten. Denn wenn man ihn gerade braucht, liegt liegt der Gutschein meist zu Hause. Wenn man endlich einmal dran denkt, ist er häufig schon abgelaufen.

Doch nicht jeder laut Aufdruck abgelaufene Gutschein ist tatsächlich nichts mehr wert. Grundsätzlich ist jeder Gutschein drei Jahre lang gültig, das geht aus den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB hervor. Gibt der Verkäufer auf dem Gutschein eine kürzere Frist an, muss diese begründet werden, wie die Verbraucherzentrale Hamburg erklärt.

So könne beispielsweise ein Gutschein für eine Kosmetikbehandlung auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und sonstige Kosten ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht.

9) Beim Umtausch muss der Händler mir Geld zurückgeben. Gutscheine reichen nicht.

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Wer einen Fehlkauf umtauschen will, erhält in einigen Geschäften nicht sein Geld zurück, sondern einen Gutschein über den Kaufbetrag. Und das ist - zum Unmut einiger Kunden - durchaus rechtens. Denn dass der Händler funktionstüchtige Ware überhaupt zurücknimmt, ist eine Kulanzleistung, zu der er nicht gezwungen ist.

Anders sieht es aus, wenn die Ware Mängel aufweist: Dann muss sich der Kunde nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen, sondern kann durchaus sein Geld zurückfordern.

10) Fällt mir im Supermarkt etwas runter, muss ich es nicht bezahlen.

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Warum es immer die Eier oder der Joghurt sind, die einem im Supermarkt aus der Hand fallen, und nie die Kartoffeln, denen ein Sturz wesentlich weniger anhaben würde, werden wir wohl nie erfahren. Klar ist hingegen, wer dafür zahlen muss.

"Auch im Supermarkt gilt der Grundsatz: Wer fremdes Eigentum beschädigt, muss den Schaden ersetzen“, sagt Rechtsanwalt Per Friedrich. Häufig würden Supermärkte allerdings aus Kulanz darauf verzichten. Wenn der Mitarbeiter dann noch den Wischmob holt, um den Schaden zu beseitigen, hat er sich zumindest ein "Danke" verdient.

11) Geschäfte müssen meinen 500-Euro Schein annehmen.

Oft hat man sie nicht im Portemonnaie – aber wenn, dann wird's schwierig: Viele Geschäfte und Tankstellen nehmen die Scheine nicht an. Aber dürfen die das? Der 500-Euro-Schein ist doch ein gültiges Zahlungsmittel?

Im Prinzip ja. Aber es gilt Vertragsfreiheit: Niemand darf gezwungen werden, ein Geschäft zu tätigen. An der Supermarktkasse ist das nicht anders. Deshalb verzichten viele Händler lieber ganz auf das Geschäft, als das komplette Wechselgeld aus der Kasse zu räumen. Eine gesetzliche Regelung dafür gibt's nicht. Also: Lieber gleich den 500er bei der Bank wechseln lassen.

12) Kinder dürfen nicht vorne im Einkaufswagen sitzen, wenn es einen Sitz gibt

Klapp-Kindersitze im Einkaufswagen sind eine feine Sache. Zumindest für Kinder, die dem Schieber gern auf die Brust starren – denn anders ist es in der Rückwärtsposition kaum möglich. Vorne im Großraumabteil ist es doch viel gemütlicher. Aber dürfen Kinder dort sitzen?

Na, verboten ist es zumindest nicht, auch wenn Supermarktmitarbeiter das mitunter behaupten. Allerdings weist der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels darauf hin: "Es ist erwünscht, dass die Einkaufswagen bestimmungsgemäß genutzt werden." Schon aus hygienischen Gründen. Obwohl – die Klappkiste, die auf dem Parkplatz schon im Dreck stand, steht ja auch drin. Und sind Lebensmittel nicht ohnehin verpackt?

13) Ich darf Produkte zurückbringen, auf die ich allergisch bin.

Kosmetik ist nicht immer billig. Pröbchen gibt es selten, und Tester bringen auch nicht viel. Was also tun, wenn man aufs Shampoo allergisch ist? Wenn die Hautcreme nach zwei Tagen in Juckreiz endet?

Ein allgemeines Recht auf Umtausch besteht zumindest nicht. Allerdings wirbt zum Beispiel die Drogeriekette dm mit einem Umtausch bei Unzufriedenheit. Einige Filialen wehren sich allerdings dagegen. Bei Lebensmittel ist es kaum anders: Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor, dass Allergene auf der Packung hervorgehoben werden müssen. Der Kunde muss also vor dem Kauf das Kleingedruckte lesen.

14) Ich darf den Einkauf nicht direkt aus dem Regal in meine Tasche stecken.

Es ist doch so einfach: Der Einkauf kommt aus dem Regal direkt in die Umhängetasche – dann weiß man sofort, wann es zu schwer wird. An der Kasse kommt dann alles zurück auf's Band. Versprochen. Echt.

Verboten ist das tatsächlich nicht, aber Geschäfte sehen es aus gutem Grund nicht gern: Man sieht einfach schlecht, ob alle Waren bei der Bezahlung aufs Kassenband gelegt werden. Die Tasche durchsuchen (s.o.) dürfen die Mitarbeiter ja nicht. Aber vielleich haben Sie einen Einkaufskorb? Der ist offen einsehbar.

15) Portioniertes Obst darf ich nicht selbst umpacken.

Die Trauben sehen gut aus – aber die nicht. Ich werf' sie lieber raus und nehme dafür welche aus der Nachbarschale... Wie wählerisch dürfen Kunden sein, wenn es um "offen abgepacktes" Obst geht?

Verboten ist das Rosinenpicken jedenfalls meist nicht. Inzwischen sind nämlich viele Geschäfte dazu übergegangen, Erdbeeren, Johannisbeeren oder Stachelbeeren nicht mehr als "Preis pro Schale" zu verkaufen, sondern sie erst an der Kasse abzuwiegen. Stellt sich nur noch die Frage: Wie ethisch ist die Anpack-Aktion? Und wie gut tut das dem Obst? Der Verlust für den Händler (und die Verschwendung) steigt mit jedem umgepackten Teil.