Düsseldorf. An den Kitas und Schulen in NRW sind wieder Abschlussfeiern möglich. Die Corona-Regeln sollen auch für die Einschulung im neuen Schuljahr gelten.
Interne Anschlussfeiern in Kindergärten und Schulen und feierliche Zeugnisvergaben aber auch Verabschiedungen von Lehrern sind nun landesweit wieder möglich. In der aktualisierten Coronaschutzverordnung, die seit dem 5. Juni gilt, wird für „selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen“ außerhalb von Schulen allerdings ein Negativtestnachweis als Voraussetzung genannt.
Wie die NRW-Landesregierung vor Inkrafttreten der neuen Verordnung bei Twitter mitteilte, sind auch feierliche Zeugnisvergaben zum Beispiel bei Abi-Klassen erlaubt. Mit festem Sitzplan und Corona-Test. Kommen dürfen dann neben den Schülern auch Eltern und Lehrer. Bei allen Veranstaltungen gelten grundsätzlich die bekannten Hygienemaßnahmen.
Auch ein geselliger Teil (Umtrunk, kleine Speisen) nach der Zeugnisausgabe oder der Einschulungsveranstaltung ist wieder zulässig, "sollte allerdings wegen der „Gruppenbildung“ ausschließlich im Außenbereich (z.B. Pausenhof) ermöglicht werden", konkretisiert das NRW-Schulministerium später. Dafür gelten weiter die laut Inzidenzstufen festgelegte Höchstzahl an Teilnehmern.
Corona-Regeln sollen auch für Einsschulungsfeiern im neuen Schuljahr gelten
Die zuständige Behörde muss über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vorher informiert werden. Zu Abschlussfesten von Vorschulkindern dürfen jeweils zwei Erwachsene, Geschwister und Lehrer kommen - ebenfalls nur bei negativem Testergebnis.
Die neuen Regeln gelten zunächst bis einschließlich 11. Juli ab der Inzidenzstufe 3, also in Kreisen und Kommunen, die eine Inzidenz unter 100 haben. Sie sollen laut Schulministerium aber auch für die Einschulungsfeiern zu Beginn des neuen Schuljahres gültig sein.
In der Inzidenz-Stufe 3 (Inzidenz unter 35) sind etwa Veranstaltungen im Freien mit bis zu 200 Teilnehmern (ohne Test) möglich, darüber muss ein Corona-Test vorgelegt werden, bei mehr als 1000 Teilnehmern ist ein Hygienekonzept notwendig. Maskenpflicht gilt immer. In geschlossenen Räumen sind bis zu 1000 Teilnehmer möglich (Negativtest, Maskenpflicht)
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Lockerungen können auch bei Corona-Ausbrüchen bestehen bleiben
Außerdem regelt die neue Corona-Schutzverordnung, dass bei begrenzten Corona-Ausbrüchen in Einrichtungen oder Unternehmen in NRW die Lockerungen in Regionen bestehen bleiben können - auch wenn die Neuinfektionen dadurch die entsprechenden Grenzwerte wieder übersteigen.
In der neuen Fassung wird von „einem klar abgrenzbaren Infektionsgeschehen“ gesprochen, bei dem „eine Ausbreitung nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund der wirksamen Kontaktnachverfolgung nicht zu erwarten“ ist. In solch einem Fall könne das Gesundheitsministerium von der Ausweisung der höheren Inzidenzstufe absehen.
Corona-Ausbruch in der JVA Werl - 37 Häftlinge erkrankt
Im Kreis Soest zog die entsprechende Regelung bereits: Nachdem durch einen Corona-Ausbruch in der JVA Werl die Sieben-Tage-Inzidenz über den Wert von 35 stieg, klammerte das Ministerium laut Kreis diese Fälle aus - weshalb im Kreis weiter die großen Lockerungen der Kategorie 1 gelten.
In der JVA Werl sind aktuell 37 der mehr als 1000 Häftlinge betroffen, sagte ein Sprecher des NRW-Justizministeriums am Freitag. Nach Angaben von Anstaltssprecherin Verona Voigt rechnet die Gefängnisleitung mit weiteren Fällen. Die Betroffenen Insassen wurden in eine Quarantänestation auf dem Gelände verlegt. (mawo/ mit dpa)