Am 1. Mai tritt ein neues Nichtraucherschutzgesetz in Kraft - dann bleiben die Zigaretten in allen Kneipen in der Schachtel.

Die Änderungen betreffen insbesondere Gaststätten, denn Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind dann nicht mehr erlaubt. „Sobald das Gesetz in Kraft tritt, besteht ein uneingeschränktes Rauchverbot in allen Räumen von Gaststätten, rauchen darf man nur noch im Freien“, erklärt Angelika Radloff von der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes.

Ausnahmen davon gelten nur für geschlossene Gesellschaften, wenn sie rein privat in abgetrennten Räumen oder der gesamten Gaststätte feiern. Das Rauchverbot gilt auch in Festzelten und bei den so genannten Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Karnevals- oder Halloweenpartys) in geschlossenen Räumen von Gaststätten. Das Verbot bezieht sich nicht nur auf Zigaretten, Zigarren und Tabakpfeifen, sondern auch auf elektrische Zigaretten und Wasserpfeifen.

Ordnungsamt führt Kontrollen durch

Der Betreiber einer Gaststätte ist verpflichtet, im Eingangsbereich deutlich sichtbar das Zeichen „Rauchen verboten“ anzubringen und konsequent für die Einhaltung des Rauchverbots in seiner Gaststätte zu sorgen. „Das Ordnungsamt wird jedem Hinweis auf einen Verstoß nachgehen und unangemeldete Kontrollen durchführen.“

Bei hartnäckigen Verstößen können Bußgelder bis zu 2500 Euro verhängt werden - sowohl gegen den Raucher, als auch gegen den Wirt, wenn er untätig bleibt und nicht dafür sorgt, das Rauchen zu verhindern oder sofort wieder zu beenden.

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Rauchen auf Kinderspielplätzen und Schulhöfen nicht mehr gestattet ist. „Auf Schulhöfen gilt das Rauchverbot auch dann, wenn dort eine Veranstaltung stattfindet, die nichts mit dem Schulbetrieb zu tun hat“, erklärt Ulf Köhler. Außerdem gilt das Rauchverbot u. a. auf Flughäfen, in Einkaufszentren und Einkaufspassagen, in Sporthallen und Hallenbädern, Krankenhäusern, Kindergärten oder auch in den Räumen der Vhs.