Witten. . 75-jährige Wittenerin erlitt nach einem Schwächeanfall in der Sauna Verbrennungen dritten Grades, an denen sie später starb

Wer eine Sauna betreibt, muss nicht regelmäßig in die heißen Kammern gehen, um zu kontrollieren, dass es allen Schwitzenden gut geht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und den Hinterbliebenen einer 75-Jährigen Wittenerin das geforderte Schmerzensgeld versagt.

Verbrennungen dritten Grades

Die alte Dame war eine erfahrene Saunagängerin. Im März des letzten Jahres aber erlitt sie in einer 90 Grad heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten lang unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später starb. Ihre Kinder forderten von der Betreiberin der Wittener Sauna Schmerzensgeld. Ihre Mutter hätte keine tödlichen Verbrennungen erlitten, hätte jemand im Abstand von 30 Minuten Kontrollgänge unternommen, so ihr Argument. Die dort vorgeschriebenen Kontrolle in mehrstündigem Abstand seien nicht ausreichend gewesen.

Dem hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm widersprochen und damit ein Urteil in erster Instanz des Landgerichts Bochum bestätigt. Die Angeklagte habe ihre Sorgfalts- und Verkehrssicherheitspflichten gegenüber der Verstorbenen nicht verletzt. Die Sauna habe einen Notschalter und sei nach technischen Gesichtspunkten gefahrlos nutzbar gewesen. Die Kon-trollzeiten in dem Betrieb seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Betreiber einer Sauna sei nicht dazu verpflichtet, durch häufiges Nachschauen in den Saunen das körperliche Wohlbefinden der Nutzer zu überwachen.

Im Gegenteil: Die Gäste einer Sauna schätzen gerade, eine solche Einrichtung in Ruhe und ohne störende Einflüsse nutzen zu können, urteilte das Oberlandesgericht. Und die körperlichen Belastungen eines Saunagangs seien im Grund allgemein bekannt.

Deshalb müsse jeder Einzelne selber entscheiden, ob er sich den Belastungen, die durch das Schwitzen entstehen, aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen könne. Denn nur er wisse um seinen Gesundheitszustand, so das Gericht abschließend.