Die Strafe für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie regelt der Paragraf 184b Strafgesetzbuch. Danach ist für die Verbreitung oder das Vorführen entsprechender Filme oder Bilder eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Falls kinderpornografisches Material zumindest besessen wird, kann das Gericht eine Geldstrafe aussprechen oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängen.