Witten. Die Wittener Linken haben beim Verwaltungsgericht Klage gegen Bürgermeister Lars König eingereicht. Sie fühlen sich in ihren Rechten verletzt.
Die Wittener Linken haben beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen Bürgermeister Lars König eingereicht. Hintergrund ist seine Weigerung, bei der Ratssitzung am 7. Februar über eine Unterbrechung der Sitzung abstimmen zu lassen, so wie es die Fraktion in einem Geschäftsordnungsantrag gefordert hatte.
Die Linke sieht darin eine Verletzung ihrer Rechte und eine unzulässige Kompetenzüberschreitung. Nun soll das Verwaltungsgericht entscheiden, ob das Verhalten des Bürgermeisters rechtswidrig war.
Wittener Linke finden das Verhalten nicht akzeptabel
„Es ist nicht akzeptabel, wenn der Bürgermeister seine eigene Position als Sitzungsleitung über das Recht des Rates stellt, über Geschäftsordnungsanträge abzustimmen“, sagt Linken-Fraktionschefin Ulla Weiß. Schließlich seien in der Geschäftsordnung des Rates Anträge auf Sitzungsunterbrechungen ausdrücklich vorgesehen. „Sollte dieses Beispiel Schule machen, könnte der Bürgermeister zukünftig unliebsame Geschäftsordnungsanträge nach Belieben vom Tisch wischen“, so Weiß. Dies greife tief in die Rechte der Ratsfraktionen ein und bedürfe daher einer grundsätzlichen Klärung vor Gericht.
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Die Linken hatten beantragt, die Ratssitzung am 7. Februar von 17.45 bis 19.15 Uhr zu unterbrechen, um den Ratsmitgliedern die Teilnahme an der Demonstration des Bündnisses „Witten gegen Rechts“ gegen parallel stattfindende „Montagsspaziergänge“ zu ermöglichen. Diese Demonstration hatte das Ziel, sich mit den Mitgliedern des Wittener Stadtrates zu solidarisieren, die zuvor Morddrohungen erhalten hatten.
Das sagt die Verwaltung zu den Vorwürfen
Zu den Vorwürfen erklärt die Stadt auf Anfrage: „Die Sitzungsführung obliegt dem Bürgermeister. Darüber kann der Rat aus unserer Sicht gar nicht entscheiden.“ Dies habe Lars König auch bereits im Rat so erklärt. Außerdem habe der Bürgermeister dem Rat als Kompromiss angeboten, die Sitzungsdauer auf ein erforderliches Mindestmaß zu beschränken, so dass es im Anschluss noch Gelegenheit gegeben hätte, an der Demo teilzunehmen.