Witten. Das Land NRW hat seine Quarantäne-Regeln angepasst. Diese endet nun grundsätzlich nach zehn Tagen. Was sich sonst noch ändert.

Der EN-Kreis hat bereits seit vergangenem Wochenende (8.1.) die von Bundeskanzler Olaf Scholz angekündigten neuen Regelungen für die Corona-Quarantäne umgesetzt. Nun hat auch die Landesregierung ihre Corona-Test-und-Quarantäneverordnung entsprechend der Beschlüsse der letzten Ministerpräsidentenkonferenz angepasst.

Hier die Regeln noch einmal im Überblick: Wer selbst infiziert ist, muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage in Isolierung. Wenn sie mindestens 48 Stunden symptomfrei ist, kann die infizierte Person die Quarantäne eigenständig auf sieben Tage verkürzen. Hierfür ist zudem ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich.

Gesonderte Regeln für Beschäftigte in Krankenhäusern

Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden.

Mit Corona infizierte Personen sind auch verpflichtet, ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Kontaktpersonen sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

Kontaktpersonen aus demselben Haushalt müssen für zehn Tage in Quarantäne

Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert ebenfalls grundsätzlich zehn Tage. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage erfolgen. Bei Kindern, die eine Kindertagesbetreuung oder die Schule besuchen, kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn bei Kontaktpersonen während der Quarantäne Symptome auftreten, muss zeitnah ein PCR-Test gemacht werden.

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Für Personen, die beispielsweise bei einem gemeinsamen Gaststättenbesuch, der gemeinsamen Sportausübung oder bei sonstigen Treffen Kontakt mit Infizierten hatten, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat.

Auch ohne offizielle Quarantäneanordnung wird von diesen Kontaktpersonen ein verantwortungsvolles Verhalten erwartet. Hierzu zählen beispielsweise das Reduzieren von Kontakten, das Tragen einer Maske und bei fehlender ausreichender Immunisierung die Selbstisolierung.

Ausnahmeregelungen für Geboosterte

Ausnahmen der derzeitigen Quarantäneregelung gibt es für einige Personengruppen. Diese müssen als Kontaktperson grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne. Das gilt zum einen für Personen mit Auffrischungsimpfung, also für dreifach Geimpfte.

Auch geimpfte Genesene profitieren von der Ausnahme. Als solche stuft die Verordnung vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben, ein. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.

Auch wer erst kürzlich zum zweiten Mal geimpft wurde, muss nicht in Quarantäne. Die Ausnahme greift ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung. Auch frisch Genesene sind ausgenommen – und zwar im Zeitraum vom 28. bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.