Witten. Firmen aus Witten, deren Existenz durch die Corona-Pandemie bedroht ist, können Härtefallhilfen beantragen. Was dabei zu beachten ist.

Unternehmen und Selbstständige auch aus Witten, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, können im besonderen Einzelfall Härtefallhilfen beantragen. Diese richten sich an solche Firmen und Selbstständige, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes und der Länder nicht greifen. Die Bundesmittel können bis zum 15. Dezember abgerufen werden.

Bund und Länder stellen in diesem Jahr für die Härtefallhilfen 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung und bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie. Mit der Härtefallhilfe können solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben.

Änträge müssen von Steuerberatern oder Rechtsanwälten gestellt werden

Diese liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Änträge auf Härtefallhilfen müssen von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern gestellt werden. Die Höhe der Förderung hängt von der Belastung im Einzelfall ab. Weitere Informationen zur Antragstellung findet man im Netz (www.haertefallhilfen.de).