Witten. Menschen, die unter bestimmten Vorerkrankungen leiden, können eine vorgezogene Coronaschutzimpfung erhalten. So kommen Wittener an den Antrag.
Menschen, die unter bestimmten Vorerkrankungen leiden, können einen Antrag auf eine vorgezogene Coronaschutzimpfung stellen. So können Betroffene den Antrag auf den Weg bringen.
Der Grundsatz der Regelung ist in einem Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums, der am Donnerstagabend im Kreishaus eingegangen ist, formuliert: „Antragsberechtigt sind Personen bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer Corona-Infektion vorliegen, bei denen aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss. Ihr Anliegen wird im Rahmen von Einzelfallentscheidungen behandelt.“
Noch gibt es keine Termine für die Priorisierungsgruppe 2
Fakt ist allerdings ebenfalls: Die genannte Personengruppe findet sich in der Priorisierungsgruppe 2, aktuell erhalten noch ausschließlich Mitglieder der Gruppe 1 Termine für eine Impfung. „Auch wenn es nach der Ankündigung also noch dauern wird, bis der genaue Zeitpunkt der Impfung genannt werden kann, sind Anträge ab Anfang nächster Woche über die Internetseite der Kreisverwaltung (www.en-kreis.de) möglich. An gleicher Stelle werden sich dann auch weitere Informationen finden“, kündigt Astrid Hinterthür, Fachbereichsleiterin Soziales und Gesundheit an.
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Die Zeit bis dahin werde von der Kreisverwaltung benötigt, um noch offene Fragen zu klären und das Verfahren einzurichten. Sie bittet daher noch um ein wenig Geduld.
Aktuelles ärztliches Zeugnis muss vorliegen
Eine unabdingbare Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist ein von den behandelnden Ärzten nach dem 8. Februar ausgestelltes Zeugnis. „Dies ist für uns die Entscheidungsgrundlage“, so Astrid Hinterthür. Bestünden Zweifel an der ärztlichen Beurteilung, leite der Kreis den Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung weiter.
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Chronisch Kranke, die schon an anderer Stelle in der Impfverordnung des Bundes genannt sind, müssen übrigens keine Anträge auf Einzelfallentscheidung stellen. Dies sind zum Beispiel Organtransplantierte, Demenzerkrankte sowie Menschen mit einer geistigen Behinderung oder mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung - insbesondere einer bipolaren Störung, Schizophrenie oder schwerer Depression. Gleiches gilt für Personen mit chronischer Nierenerkrankung und mit einer Immundefizienz, mit einer HIV-Infektion, Asthma oder einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, für Autoimmunerkrankte oder rheumatologische Erkrankte.
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