Witten. . Die Verbraucherzentrale kritisiert die oft schlechte und irreführende Beratung von Mobilfunkshops bei Handyverträgen. Worauf man achten sollte.

Wer sich in einem Telefongeschäft beraten lässt, kommt laut Verbraucherzentrale häufig mit einem Vertrag wieder heraus, den er eigentlich gar nicht haben wollte. Versteckte Kosten, unübersichtliche Bedingungen und lange Laufzeiten: Bei Telefonverträgen verlieren Kunden schnell den Überblick. Die Läden kämen in vielen Fällen ihrer Informationspflicht nicht nach, kritisieren die Wittener Verbraucherschützer. Sie geben Tipps, wie man sich vor Schummel-Verträgen schützen kann.

„Das Problem betrifft eigentlich alle“, sagt Alexandra Kopetzki (38), Leiterin der Verbraucherzentrale-Beratungsstelle in Witten. „Denn Mobiltelefone gehören heute fest zum Alltag.“ Regelmäßig kommen Verbraucher in die Beratungsstelle, weil sie das Kleingedruckte in ihrem Vertrags zu spät lesen. Darin verstecken sich zum Beispiel deutlich höhere Kosten als gedacht. „Das zeigt sich mit der ersten Rechnung“, so Kopetzki. Zeit, um sich den meist sehr komplexen Vertrag durchzulesen, hätten die Kunden nicht. Die Berater würden nur die besten Konditionen präsentieren, um Kunden anzulocken und das oft auch noch handschriftlich. Bindend seien diese nicht.

Beim Kauf im Geschäft gibt es kein Widerrufsrecht

Die Verbraucherschützerin: „Unterschrieben wird meist auf einem Tablet, sodass der Kunde gar nicht direkt sieht, zu welchen Bedingungen er kauft.“ Aus Sicht der Verbraucherzentrale das größte Problem: Bei einem Kauf im Geschäft gibt es kein Widerrufsrecht. Darüber seien sich viele nicht im Klaren. „Die Verbaucher denken, sie könnten den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurückgeben“, weiß Alexandra Kopetzki. „Dieses Recht gibt es im Normalfall aber nicht.“ Den Vertrag vor dem Ende der Laufzeit, die meist 24 Monate beträgt, zu kündigen, sei möglich, wenn eine nachweisliche Täuschung vorliegt. In diesem Fall kann die Verbraucherzentrale als rechtliche Vertretung verhandeln und dem Telefonladen eine Abmahnung aussprechen.

Dass die Geschäfte ihrer Informationspflicht seit Jahren nicht nachkommen, findet Kopetzki besonders ärgerlich, weil diese eigentlich sogar rechtlich geregelt ist. Seit Juni 2017 bestimmt eine Transparenzverordnung, wie über Verträge informiert werden muss.

„Arglistige Täuschung“

Vorgeschrieben ist ein Produktinformationsblatt, das nach Vorgaben der Bundesnetzagentur gestaltet ist. Diesem muss der Kunde alle wichtigen Konditionen seines Vertrags entnehmen können. Dass das mit der Realität nicht viel zu tun hat, fand die Verbraucherzentrale bei einer landesweiten Stichprobe heraus: Nur ein Prozent der Telefonläden stellte das Informationsblatt von sich aus bereit. Sogar auf Nachfrage bekamen die Kunden es nur in acht Prozent der rund 300 getesteten Geschäfte ausgehändigt.

Die Shops fänden dafür gerne Ausreden, so Kopetzki. Etwa, dass die Beratung das Informationsblatt ersetzen würde. Die Verbraucherschützerin bezeichnet ein solches Vorgehen als „arglistige Täuschung“. Damit sich endlich etwas ändere, müsse das Thema öffentlich gemacht werden, betont sie. „Schlechter Vertrag statt guter Rat – Kundenärger im Telefonladen“ lautete daher auch das Thema des diesjährigen Weltverbrauchertags am 15. März. Die Verbraucherschützer verteilten zum Beispiel Checklisten, auf denen aufgelistet ist, was beim Vertragsabschluss zu beachten ist.

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Wichtige Tipps der Verbraucherzentrale Witten zu vielen Themenbereichen findet man unter: verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/witten

Telefonisch erreicht man die Beratungsstelle an der Bergerstr. 35 unter Tel. 02302/ 2828101.