Witten. . Die Zahnarztbehandlung nahm vor Jahren in Witten ihren Anfang, fand aber erst jetzt endgültig ihren Abschluss – vor dem Bochumer Landgericht.
Nach einer Behandlung beim Zahnarzt gab es Ärger. Der Patient, dem im März 2012 eine neue Brücke eingesetzt worden war, verklagte einen Wittener Zahnarzt. Jetzt trafen sich beide vor dem Landgericht Bochum wieder.
Schon direkt nach Einsetzen einer Brücke hatte der Patient über Druckschmerzen geklagt. Im August 2012 erhielt er eine neue Brücke, aber Beschwerden blieben. Die Untersuchung in der Zahnklinik der Uni Witten mit einer Röntgenaufnahme ergab im Oktober 2013, dass eine Entzündung vorlag. Als vermutliche Ursache wurden Zementreste ausgemacht.
2015 eine neue Brücke eingesetzt
In seiner Klage machte der Patient die Folgekosten durch die fehlerhafte Behandlung des Zahnarztes sowie einen Schaden an der keramischen Verblendung eines Zahnes geltend. Angeblich hätten sich zwei Pfeilerzähne der Brücke gelockert. 2015 wurde schließlich eine neue Brücke eingesetzt. Darauf musste der Patient anderthalb Jahre warten. In dieser Zeit trug er ein Provisorium im Mund.
Ein Gutachter (60) erläuterte vor Gericht, dass die ursprüngliche Krone des Wittener Zahnarztes am Kronenrand mangelhaft gewesen sei. Dies sei röntgenologisch deutlich sichtbar gewesen. Die Brücke musste erneuert werden, betonte der Sachverständige. Eine Lockerung der Pfeilerzähne sei nicht festzustellen. Auch bei der Entfernung der ursprünglichen Brücke seien keine Behandlungsfehler des Arztes festzustellen.
Zahnarzt zahlt nach Vergleich 4500 Euro
Kernfrage des Prozesses war zum Schluss die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Richter gaben zu bedenken, dass Druckschmerzen und eine Entzündung vorlagen, führten aber auch die lange Behandlungspause von eineinhalb Jahren an.
Vergleichsweise schlug die Sechste Zivilkammer des Landgerichts Bochum als Gesamtsumme 4500 Euro für den Kläger vor. Davon sind 3282 Euro Schmerzensgeld. Dem stimmten nicht nur der Anwalt des Zahnarztes zu, dessen Haftpflichtversicherung die Begleichung des Schadens wohl vornehmen wird, sondern auch der Kläger und sein Anwalt.