Witten. . Bisher dürfen Bürger im Garten nur kleine Bäume und die meisten Obstgehölze fällen. Das soll bald auch für Fichten, Pappeln und Weiden gelten.
- Bisher dürfen Bürger im eigenen Garten ab 80 Zentimeter Stammumfang nur die meisten Obstbaum-Arten eigenmächtig fällen
- Künftig soll das auch für Fichten, Pappeln und Weiden gelten. Die Stadt schlägt eine Änderung der Baumschutzsatzung vor
- Dabei geht sie auf Vorschläge der Großen Koalition ein – aber nicht auf alle. Die Groko wollte alle Nadelbäume freigeben
Die Stadtverwaltung will Fichten, Pappeln und Weiden aus der städtischen Baumschutzsatzung herausnehmen. Einen neuen Entwurf der Satzung, die den Schutz von Bäumen in privaten Gärten regelt, legt sie am Donnerstag (16. März) dem Umweltausschuss vor.
Der Anstoß, die Regeln zu lockern, kommt aus der Politik. Unter Verweis auf Nachbarstädte hatte sich die große Rathaus-Koalition dafür stark gemacht, den Bürgern mehr Entscheidungsfreiheit auf der eigenen Scholle zu lassen. Sie erinnerte auch an die Zunahme orkanartiger Stürme in den letzten Jahren, bei denen Flachwurzler reihenweise umgekippt seien. Die Groko schlug vor, gleich alle Nadelbäume aus der Baumschutzsatzung herauszunehmen, außerdem Pappeln, Weiden und Birken.
Ausnahmen von den Ausnahmen
Das Grünflächenamt sagte zu, die einzelnen Baumarten noch einmal „fachlich differenzierter“ unter die Lupe zu nehmen. Das Ergebnis liegt jetzt vor. Grundsätzlich stellt auch der Entwurf der neuen Satzung den weitgehenden Schutz der Bäume wegen ihrer ökologischen Bedeutung fürs Kleinklima obenan. Es gilt auch weiter das Prinzip: Alle Arten, die nicht ausdrücklich vom Schutz ausgenommen werden, sind ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern geschützt. Diese Ausnahmen beschränkten sich bisher auf alle Obstbaumarten. „Ausnahme von der Ausnahme“ wiederum waren bisher Walnussbäume und Esskastanien – die also wieder geschützt waren und es auch bleiben.
Bei der Neueinschätzung habe man die Erfahrungen aus den zurückliegenden „Starkwindereignissen“ hinsichtlich der Standfestigkeit und des Gefährdungspotentials der von der Groko vorgeschlagenen Baumarten berücksichtigt, so das Grünflächenamt. Bei den Nadelgehölzen gebe es eine Vielzahl von Arten und Unterarten mit ganz unterschiedlicher Eignung für den bebauten Bereich. Und lange nicht alle Nadelbäume seien Flachwurzler.
Fichten können bei Stürmen zur Gefahr werden
Bei den Fichten – klassischen Flachwurzlern – zeige die Erfahrung aber, „dass diese bei Starkwinden relativ häufig von Umstürzen betroffen sind und in diesen Fällen Gefahren für Personen und Sachen darstellen können“. Bei anderen Nadelgehölzen, die im Stadtgebiet häufiger auftreten, sei diese Tendenz aber grundsätzlich nicht zu beobachten. Aus diesem Grund soll auch die neue Satzung mit Ausnahme der Fichte die Nadelbäume weiterhin unter Schutz stellen.
Bei den Laubgehölzen sieht das Fachamt wie die Groko auch bei Pappeln und Weiden ein gewisses Gefahrenpotenzial. Diese hätten „eine hohe Neigung zu Grünastbruch“. Auch augenscheinlich gesunde Zweige könnten unvermittelt abbrechen. Auch diese Bäume sollen Bürger deshalb künftig ohne Sondergenehmigung fällen dürfen.
Kopfweiden bleiben geschützt
Das gilt aber keinesfalls für Kopfweiden. Diese wollen die Grün-Experten weiterhin schützen. Bei Kopfbäumen handele es sich um „prägende kulturlandschaftliche Elemente mit einer hohen ökologischen Bedeutung“. Das Grünflächenamt hebt hervor, dass Weidenarten „in der Regel“ als Kopfbäume angelegt werden.
Anders als die Groko sieht die Stadt bei den Laubgehölzen die Gattung der Birken als „insgesamt unkritisch“ – also eher ungefährlich – an. Auch die Birken will sie deshalb künftig geschützt sehen.
>> Politik muss über Vorschlag noch beraten
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz berät Donnerstag, 16. März, 17 Uhr, im Rathaus über die Neufassung der Baumschutzsatzung. Das letzte Wort hat der Rat. Die ganze Satzung und die Begründungen dazu findet man auf der Stadt-Seite (witten.de) unter „Rat“ und „Ratsinformationen öffentlich“.
Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt bei unbeabsichtigten Härtefällen oder bei Unzumutbarkeit Ausnahme-Fällgenehmigungen für laut Satzung geschützte Bäume erteilen. Bei Gefahr für Personen oder Sachen, kranken Bäumen oder konkurrierenden Rechtsvorschriften ist eine Ausnahme zuzulassen.