Witten. . Polizist aus Ennepe-Ruhr-Kreis siegt vor dem Verwaltungsgericht. Gericht sagt: Keine Mehrbelastung
Das Anlegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände ist zusätzliche Dienstzeit, für die ein Ausgleich gezahlt werden muss. Zu diesem Urteil kam das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Verfahren vom 3. Dezember 2014, bei dem ein Streifenbeamter aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis geklagt hatte (2 K 1382/14). Jetzt wurde das Urteil veröffentlicht.
Ähnlich wie andere Gerichte hatte auch das Verwaltungsgericht Arnsberg darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die so genannten Rüstzeiten von Polizeivollzugsbeamten als zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit anzuerkennen sind. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände (unter anderem Pistole mit Holster, Schutzweste, Handfesseln, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock) vor Schichtbeginn und nach Schichtende zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
Nach Vernehmung von Dienstvorgesetzten und eines Kollegen des Klägers als Zeugen war das Gericht davon überzeugt, dass die mit den genannten Handlungen verbundene Herstellung der Einsatz-Bereitschaft, die auf die regelmäßige Dienstzeit anzurechnen ist, vor Schichtbeginn nicht im Belieben der Streifenbeamten stand, sondern einer Erwartungshaltung des Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache entsprach.
Keine Mehrbelastung
Es handele sich dabei nicht um eine Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen, die der Beamte in gewissem Umfang ohne Entschädigung zu leisten habe und für die bei dienstlicher Anordnung im Umfang von mehr als fünf Stunden im Monat eine entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren sei.
Denn die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende sei keine Ausnahme, so das Gericht, sondern seit langem die Regel gewesen. Daher komme ein Ausgleichsanspruch in Betracht. Das Land hat die Zulassung der Berufung beantragt.
(6 A 127/15 OVG NRW).