Grundsätzliche Rechtslage in Deutschland ist: Für den technischen Zustand einer Mietsache, egal ob Auto oder Wohnung, hat der Vermieter Sorge zu tragen. Zu diesem technischen Zustand gehört auch die Heizung.

Zur Mindesttemperatur einer Wohnung haben der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (1991/1992) festgestellt, dass eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius als Wohntemperatur die unterste Grenze des Zumutbaren darstellt.

Zu Raumtemperaturen gibt es sogar eine DIN-Norm mit Nummer 4701: Küche, Wohn- und Schlafzimmer: 20 Grad; Bad, Duschraum: 22 Grad; Diele, Flur etc.: 15 Grad.

Nachts zwischen 24 und 6 Uhr dürfen diese Werte nach Einschätzung des Amtsgerichts Stuttgart (1987) um bis zu drei Grad unterschritten werden.