Jeder Reiter, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder sein Pferd führt, muss nach dem Landschaftsgesetz ein gut sichtbares, am Zaumzeug des Pferdes beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Mit diesem Kennzeichen weist der Reiter nach, dass er die jährlich zu zahlende Reitabgabe entrichtet hat. Die Reitabgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen zweckgebunden.