Wattenscheid. .
„Die Planungen zur weiteren Nutzung der genehmigten Deponie sind hausintern noch nicht abgeschlossen”, erklärt die Gelsenkirchener Rechtsanwaltskanzlei Fiestelmann/Grall im Auftrag der Heinrich Becker GmbH.
Die WAZ hatte kürzlich über die geplante Erweiterung der von Becker betriebenen Deponie in Günnigfeld (Bereich Osterfeld-/Friedhofstraße) berichtet.
Die Anwälte teilen nun mit, dass „nach Eingang aller gutachterlichen Stellungnahmen die Becker GmbH eine Entscheidung zum Inhalt und Umfang der dem Regierungspräsidenten vorzulegenden Anträge treffen wird. Darüber wird dann zu entscheiden sein”.
„Noch vor Abschluss der internen Entscheidungsprozesse öffentlich über fiktive Antragsinhalte zu diskutieren, ist nicht zielführend”, meint Rechtsanwalt Fred Fiestelmann. Von der Bezirksregierung Arnsberg, zuständige Aufsichtsbehörde, sei die Firma Becker noch nicht zum Informationsgespräch eingeladen worden. „Becker wird allerdings von sich aus das Gespräch mit dem Regierungspräsidenten suchen, sobald sich die internen Entscheidungsprozesse hinreichend konkretisiert haben.”
Derzeit sei mit einer endgültigen Planungsentscheidung Beckers nicht zu rechnen, so der Rechtsanwalt, „da zunächst Klarheit über den Erwerb der für die Ortsumgehung erforderlichen Flächen durch die Stadt Bochum zu schaffen sein wird”.
Besorgte Politiker und Anwohner hatten die Befürchtung geäußert, dass im geplanten Deponie-Erweiterungsbereich III Abfall mit höherem Schadstoffpotenzial bis hin zur Deponieklasse III gelagert werden könnte.
Das Thema „Schüttbereich III” war auch Thema in der Bezirksvertretung. Dabei ging es u.a. um die Frage, inwieweit die BV und die Öffentlichkeit an einem eventuellen weiteren Verfahren beteiligt würden. Je nach Ausmaß des Vorhabens auf umweltrelevante Aspekte würde die zuständige Behörde entweder ein Plangenehmigungsverfahren oder im Fall von zu erwartenden nicht geringfügigen Umweltbeeinträchtigungen ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung einleiten.
Ob das Verfahren zur Inbetriebnahme des Schüttbereichs III in kommunaler Zuständigkeit durchgeführt wird oder in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung fällt, kann nach Angaben der Stadtverwaltung erst festgestellt werden, wenn Becker konkrete Angaben zu Art und Umfang der abzulagernden Abfälle macht und daraufhin die Zuordnung zu einer Deponieklasse möglich ist.