Waltrop/Gelsenkirchen. .

Die wachsende Konkurrenz bei der Aufstellung von Altkleidercontainern macht auch vor den Schranken der Justiz nicht halt. Da werden nicht nur Container illegal aufgestellt, da wird auch im Kampf um die Sondernutzungserlaubnisse der Städte und Gemeinden hart gefochten.

Am Dienstag musste sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit der Klage der Bochumer Altkleidersammelfirma „Profittex“ gegen die Stadt Waltrop beschäftigen. Die hatte im Januar 2012 den Antrag der Firma abgelehnt, auf öffentlichem Grund und Boden in der Nachbarschaft von Altglas- und Altpapiercontainern 13 Altkleidercontainer aufzustellen und diese Ablehnung nicht nur straßen- und wegerechtlich sondern auch mit dem Argument einer „Überfrachtung des Straßenbildes“ begründet.

Die Kapazität, so Waltrops Justiziar Schlarb, sei ausgeschöpft, weil es in Waltrop schon vier caritative und einen gewerblichen Aufsteller gebe. Den Hinweis wollte Firmenanwalt Franken, dessen Mandantin in NRW 3000 Container aufgestellt hat, die von sechzig Mitarbeitern kontrolliert und geleert werden, nicht gelten lassen. Der caritative Sammlungszweck sei reine „Publikumstäuschung“, so der Anwalt. Diese Organisationen hätten wiederum gewerbliche Sammelfirmen als „Drittbeauftragte“, die für das Logo der Wohlfahrtsorganisationen auf dem Container bezahlten.

Rein straßenrechtlich spielte das allerdings keine Rolle, wie die Kammer von Richter Herfort dazu anmerkte. Die fand allerdings ein anderes Haar in der Genehmigungssuppe. „Der Verwaltungsvorgang,“ so das Gericht, „sei ein bisschen mager ausgefallen.“ Es fand keine Anhörung der Firma statt, und es wurden bei der Ablehnung auch „ordnungsrechtliche Gesichtspunkte“ herangezogen, die bei einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nur in Ausnahmefällen verwendet werden durften. Und ein solchen Ausnahmefall lag nach Meinung der Kammer nicht vor.

Das alles hätte den Ablehnungsbescheid zwar gekippt, der Klägerseite aber nicht zum Sieg verholfen, weil die Stadt höchstens dazu verurteilt worden wäre, den Antrag „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden“. Dazu erklärte sich Schlarb auch ohne Urteil bereit. (AZ 14 K 890/12)